Laufbahn
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Fachbegriff aus dem Beamtenrecht. Eine Legaldefinition findet sich in § 2 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Danach umfasst eine Laufbahn alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung erfordern. Laufbahnen verschiedener Fachrichtungen (wie z.B. allgemeiner nichttechnischer Dienst, technischer Dienst, Polizeidienst u.a.m), die die gleichen Zugangsvoraussetzungen haben, werden zu den sog. Laufbahngruppen zusammmengefasst. Das Laufbahnprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 5 GG.
Umgangssprachlich ist sie ein Synonym zu Karriere.
Laufbahnen:
Einfacher Dienst:
Der einfache Dienst ist eine Laufbahn im Beamtentum. Grundvoraussetzung für den Einstieg in den einfachen Dienst ist der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss.
Dem einfachen Dienst sind die Besoldungsgruppen A 2 (A 1 ist abgeschafft) bis A 5 (für besondere Dienstposten auch A 6) zugeordnet.
Mittlerweile ist der einfache Dienst kaum noch zu finden.
Beispiele für den einfachen Dienst sind Wachtmeister im Justizdienst. Mannschaften der Bundeswehr gehören auch den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 an, sie sind rechtlich jedoch keine Beamten sondern Soldaten und gehören daher auch nicht zum einfachen Dienst.
Auch Beamte der Deutschen Bundespost, die beispielsweise als Postboten tätig waren, oder Beamte der Deutschen Bundesbahn, gehörten dieser Laufbahn an.
Amtsbezeichnungen sind beispielsweise:
A 1 (abgeschafft): Amtsgehilfe
A 2: Oberamtsgehilfe, Schaffner, Wachtmeister
A 3: Hauptamtsgehilfe, Wart, Oberschaffner, Oberwachtmeister
A 4: Amtsmeister, Oberwart, Hauptschaffner, Hauptwachtmeister
A 5: Oberamtsmeister, Hauptwart, Erster Hauptwachtmeister
A 6: wie A 5 für herausgehobene Dienstposten
Mittlerer Dienst:
Der mittlere Dienst ist eine Laufbahn im Beamtentum. Grundvoraussetzung für den Einstieg in den mittleren Dienst ist die mittlere Reife.
Die Ausbildung ist mit zwei Jahren zwar zeitlich relativ kurz, inhaltlich jedoch straff gegliedert und anspruchsvoll.
Dem mittleren Dienst sind die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes zugeordnet.
A 5 Assistent, Unteroffizier (ehem. Werkführer)
A 6 Sekretär, Werkmeister, Stabsunteroffizier
A 7 Obersekretär, Oberwerkmeister, Feldwebel
A 8 Hauptsekretär, Hauptwerkmeister
A 9 Amtsinspektor, Betriebsinspektor
Beispielhafte Verwendung der Dienstbezeichnungen in der Bundeszollverwaltung: Zollassistent (abgeschafft), Zollsekretär, Zollobersekretär/Zollschiffsobersekretär, Zollhauptsekretär/Zollschiffshauptsekretär, Zollbetriebsinspektor/Zollschiffsbetriebsinspektor.
Beamte des mittleren Dienstes sind im Bereich der vorbereitenden, teilweise auch ausführenden, Sachbearbeitung tätig.
Gehobener Dienst:
Der gehobene Dienst ist eine Laufbahn im Beamtentum. Grundvoraussetzung für den Einstieg in den [/b]gehobenen Dienst[/b] ist die Fachhochschulreife. Die Ausbildung erfolgt meist im Rahmen eines Studiums an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. Mit dem Abschluss wird in der Regel ein akademischer Grad, beispielsweise "Diplom-Verwaltungswirt (FH)" in verschiedenen Fachrichtungen, "Diplom-Finanzwirt (FH)" in verschiedenen Fachrichtungen "Diplom-Rechtspfleger (FH)", in Baden-Württemberg auch "Württembergischer Bezirksnotar" (nur von der Landesnotarakademie) verliehen.
Auch Studiengänge der Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre sind teilweise möglich.
Es ist geplant, die Studiengänge nach dem Bologna-System auf die Abschlüsse Bachelor und Master neu auszurichten. Der bisherige Diplomstudiengang würde dann zum Abschluss als "Bachelor of Public Administration" führen.
Dem gehobenen Dienst sind die Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes zugeordnet.
A 9 Inspektor
A 10 Oberinspektor
A 11 Amtmann/Amtfrau
A 12 Amtsrat
A 13 Oberamtsrat
Bezeichnung während der Ausbildung: Anwärter, entweder mit einem Zusatz zum Amt das nach der Ausbildung erreicht wird (z.B. Polizeikommissaranwärter, Regel in Baden-Württemberg und Hessen) oder mit einem Zusatz auf die Fachrichtung die eingeschlagen wurde (z.B. oder im gehobenen Zoll- und Steuerdienst: Finanzanwärter, mittlerer Zolldienst: Zollanwärter, mittlerer Steuerdienst: Steueranwärter, Regel beim Bund)
Die Aufgabenbereiche erstrecken sich von der Sachbearbeiterebene bis ins mittlere Management der Verwaltungen im Bund sowie in den Ländern und Gemeinden.
Höherer Dienst:
Der höhere Dienst ist eine Laufbahn im Beamtentum. Grundvoraussetzung für den Einstieg in den höheren Dienst ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
Die Ausbildung zum höheren Dienst erfolgt in der Regel in Form eines Referendariats, eines zweijährigen verwaltungsinternen Vorbereitungsdienstes. Während der Ausbildung stehen die Referendare im "Beamtenverhältnis auf Widerruf" und erhalten Anwärterbezüge. Danach folgt eine Probezeit von drei Jahren, die in einzelnen Bundesländern auch gekürzt werden kann.
Bestimmte Laufbahnen erfordern keinen Vorbereitungsdienst; hier ist die entsprechende Staatsprüfung Voraussetzung für den Dienst (z.B. 2. Staatsprüfung bei Juristen). Dagegen muss für andere Laufbahnen noch eine gesonderte Laufbahnprüfung bestanden werden, z.B. Regierungsbaumeisterprüfung für den Baudienst.
In einigen Sonderlaufbahnen (chemischer oder biologischer Dienst) in welchen nur wenig Beamte verwendet werden, wird in manchen Bundesländer sogar ganz auf die Laufbahnprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes verzichtet.
Während des Vorbereitungsdienstes ist die Amtsbezeichnung Referendar, mit einem die Laufbahn kennzeichnenden Zusatz, z.B. Baureferendar. Nach dem Vorbereitungsdienst ist die Amtsbezeichung dann Assessor oder in einzelnen Bundesländern oder Laufbahnen auch Rat zur Anstellung (Abkürzung z.A.), ebenfalls mit einem Zusatz auf die Laufbahn (z.B. Bauassessor, Baurat z.A.).
Die Einstiegsbesoldungsgruppe ist A 13. Die Besoldungsgruppen im Einzelnen sind:
A 13 = Rat, z.B. Studienrat, Regierungsrat, Kriminalrat, Bibliotheksrat, aber auch Konsul, Major, Konservator usw.
A 14 = Oberrat, z.B. Regierungsoberrat (bzw. Oberregierungsrat, je nach Bundesland), Oberstudienrat
A 15 = Direktor, z.B. Regierungsdirektor, Studiendirektor
A 16 = Leitender Direktor, z.B. Leitender Regierungsdirektor, oder auch Ministerialrat bei Ministerien, Botschafter, Oberstudiendirektor
Rat, Oberrat, Direktor und Leitender Direktor sind so genannte Grundamtsbezeichnungen, die mit einem Zusatz auf die Laufbahn versehen werden (z.B. Regierungs-, Bau-, Chemie-, Astronomie- usw.). Außerdem gibt es noch besondere Amtsbzeichnungen für spezielle Ämter (Konservator, Kustos, Museumsdirektor, Botschafter usw.)
Zum höheren Dienst zählen auch die Gruppen der Bundesbesoldungsordnung B, C und R.
Im Gegensatz zur Bundesbesoldungsordnung A (mit gestaffelten Bezügen je nach Dienstalter) gelten in der Bundesbesoldungsordnung B feste Bezüge. Zur B-Besoldung gehören beispielsweise:
B 1: Direktor und Professor (innerhalb von Behörden mit wissenschaftlichen Aufgaben)
B 2: Abteilungsdirektor, Ministerialrat
B 3: Botschafter, Bundesbankdirektor
B 4: Erster Direktor, Leitender Ministerialrat
B 5: Generaldirektor, Präsident kleinerer Bundesämter
B 6: Präsident mittlerer Bundesämter, Ministerialdirigent, Brigadegeneral, Admiralarzt
B 7: Präsident größerer Bundesämter, Oberfinanzpräsident, Generalmajor
B 8: Präsidenten der größten Bundesämter, Regierungspräsident
B 9: Ministerialdirektor (als Abteilungsleiter in Bundesministerien), Präsident des BKA, Generalleutnant
B 10: Direktor beim Deutschen Bundestag, General, ehem. Chef der Bundesanstalt für Arbeit
B 11: Staatssekretär
Zur Bundesbesoldungsordnung C (wird derzeit überführt in die W-Besoldung) gehört das Wissenschaftliche Personal der Hochschulen:
C 1 = Wiss. Assistent
C 2 = Oberassistent, Professor (FH)
C 3 = Professor (FH), Universitätsprofessor
C 4 = Universitätsprofessor
In der Besoldungsordnung W wird es nur noch drei Besoldungsgruppen geben und die Professoren von Fachhochschule und Universität sind gleichgestellt:
W 1: Juniorprofessor
W 2: Professor
W 3: Professor, Rektor, Präsident, Kanzler
Zur Bundesbesoldungsordnung R gehören Richter und Staatsanwälte. Die Besoldungsstufen zählen hier von R 1 (Richter am Amtsgericht oder Staatsanwalt) bis R 10 (Präsidenten der obersten Bundesgerichte).