Remonstration
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Der Begriff Remonstration (Latein. "erneut Einspruch einlegen") wird im Zusammenhang mit "Einwand gegen Dienstanweisungen einlegen" oder "protestieren, tadeln, rügen oder zurechtweisen" benutzt.
Besonders wichtig ist die Remonstration in Verbindung mit dem Beamtenrecht. Es ist sowohl ein Recht als auch eine Pflicht eines Beamten (vgl. § 56 Bundesbeamtengesetz).
Nach den Vorschriften des Beamtenrechts muss der Beamte seine Diensthandlungen auf Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Anordnung oder Weisung, so muss er seinen unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d. h. gegen die Ausführung der Anweisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Beamten nicht ausgeräumt, so muss (nicht kann) sich der Beamte an den nächsthöheren Vorgesetzen wenden. Der Beamte hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte (der Vorgesetzte des Vorgesetzen des remonstrierenden Beamten) die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Beamten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Anordnung eine Straftat begehen müsste.
Der Beamte kann sich durch dieses Prozedere vor Repressalien schützen, wenn später die Rechtswidrigkeit der Anordnung festgestellt wird.