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 Fachbegriffe
Tobias_Schweckendiek Offline

Admin

Beiträge: 88

26.06.2005 15:20
Disziplinarverfahren Antworten

Disziplinarverfahren
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Das Disziplinarverfahren ist ein Verfahren, in dem ein mögliches Dienstvergehen eines Beamten geprüft und gegebenenfalls sanktioniert wird. Rechtliche Grundlage in Deutschland ist das Bundesdisziplinargesetz (BDG) bzw. die für Landesbeamte geltenden jeweiligen Länderbestimmungen.

Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlasst der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Vorermittlungen. Nach Abschluss der Ermittlungen muss der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob das Disziplinarverfahren einzustellen oder ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten ist.

Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt (vgl. § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz). Hierunter fallen nicht nur dienstliche Pflichtverletzungen, auch gravierendes Fehlverhalten im Privatbereich kann ein Disziplinarverfahren auslösen (z.B. bei anhängigem Strafverfahren / Bußgeldverfahren).

Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten. Er muss darüber informiert werden, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

Der Beamte kann aber auch bei dem Dienstvorgesetzten oder dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

Als Disziplinarmaßnahmen kommen

Verweis,
Geldbuße,
Gehaltskürzung,
Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt,
Entfernung aus dem Dienst,
Ruhegehaltskürzung oder
Ruhegehaltsaberkennung
in Betracht.

Bei Beamten auf Probe oder Beamten auf Widerruf sind nur der Verweis und die Geldbuße zulässig.

Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. Zuständig ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei den Verwaltungsgerichten sind Kammern und bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen eingerichtet.

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