Bundesbesoldungsordnung
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Die Bundesbesoldungsordnung (BBesO) regelt die Besoldung von Beamten, Richtern und Soldaten des Bundes und der Länder, wobei es den Ländern vorbehalten ist, ergänzende Regelungen durch Landesbesoldungsordnungen zu treffen (z.B. für Ämter die in der Bundesbesoldungsordnung nicht vorkommen).
Die Bundesbesoldungsordnung ist Teil des Bundesbesoldungsgesetzes.
Inhaltsverzeichnis
1. Besoldungsordnungen
1.1 Besoldungsordnungen A und B
1.2 Besoldungsordnung C
1.3 Besoldungsordnung R
1.4 Besoldungsordnung W
2. Landesbesoldungsordnungen
1. Besoldungsordnungen
Es gibt die Besoldungsordnungen A, B, C, R und W.
1.1 Besoldungsordnungen A und B
Die Besoldungsordnungen A und B gelten für Beamte, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, soweit sie nicht als Staatsanwalt oder Hochschullehrer tätig sind. Die Besoldungesordnung A umfaßt die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16. Die Gehälter dieser Gruppen steigen mit dem Dienstalter an (aufsteigende Besoldungsgruppen)
Die Besoldungsordnung B umfaßt die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11. Diese Gehälter steigen nicht an, sondern gelten unabhängig vom Dienstalter (feste Besoldungsgruppen).
1.2 Besoldungsordnung C
Die Besoldungsordnung C gilt für Hochschullehrer (Professoren, Wissenschaftliche Assistenten und Hochschuldozenten) und umfaßt die Besoldungsgruppen C 1 bis C 4. Die Besoldungsgruppen C 1 und C 2 sind aufsteigende Besoldungsgruppen. Die Besoldungsgruppen C 1 und C 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 13 bzw. A 14. Die Besoldungsordnung C wurde durch die Besoldungsordnung W ersetzt. Wer bereits in ein Amt der Besoldungsordnung C eingeordnet ist (die Länder bestimmen den Stichtag, bis zu welchem in diese Besoldungsordnung eingeordnet werden darf, spätestens aber ab dem 1.1.05), kann entweder freiwillig in die Besoldungsordnung W wechseln oder in der Besoldungsordnung C verbleiben.
1.3 Besoldungsordnung R
Die Besoldungsordnung R gilt für Richter und Staatsanwälte und umfaßt die Besoldungsgruppen R 1 bis R 10. Die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 sind aufsteigende Besoldungsgruppen.
1.4 Besoldungsordnung W
Die Besoldungsordnung W gilt für Hochschullehrer (Professoren, Wissenschaftliche Assistenten und Hochschuldozenten) und umfaßt die Besoldungsgruppen W 1 bis W 3. Die Besoldungsgruppe W 1 ist eine aufsteigende Besoldungsgruppe und umfaßt als einziges Amt das des Juniorprofessors. Sie entspricht der Besoldungsgruppe A 13. Die festen Gehälter der Besoldungsgruppen W 2 und 3 können aufgrund von Zulagen oder Abschlägen für besonders gute oder schlechte Leistungen variieren.
2. Landesbesoldungsordnungen
In manchen Landesbesoldungsordnungen gibt es davon abweichende Besoldungsordnungen (z.B. in Baden-Württemberg AH für Ärzte und Ingenieure an Hochschulen), die aber nicht mehr verwendet werden dürfen und nur noch den bisherigen Amtsinhabern vorbehalten sind. Die Länder dürfen nur noch neue Ämter in den Besoldungsordnungen A, B, C (soweit noch nicht ersetzt durch W) und W ausbringen.