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 Fachbegriffe
Tobias_Schweckendiek Offline

Admin

Beiträge: 88

30.06.2005 00:58
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) Antworten

Niedersächsische Laufbahnverordnung
Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
in der Fassung vom 25. Mai 2001 * )
(Nds. GVBl. S. 315 – VORIS 20411 01 03 –)
Aufgrund des § 21 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung vom
19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33) wird verordnet:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

T e i l I
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ordnung und Einrichtung von Laufbahnen
§ 3 Einstellung, Auslese
§ 4 Erwerb der Befähigung
§ 5 Laufbahnwechsel
§ 6 Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten
§ 7 Probezeit
§ 8 Doppelbeamtenverhältnis
§ 9 Dienstbezeichnungen vor der Anstellung und bei vorübergehender Verwendung
§ 10 Anstellung
§ 11 Verleihung von Beförderungsämtern
§ 12 Dienstzeiten für die Verleihung von Beförderungsämtern und für den Aufstieg sowie Erprobungszeiten
§ 13 Schwerbehinderte

T e i l I I
Laufbahnbewerber
A b s c h n i t t 1
Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

1 . T i t e l
Gemeinsame Vorschriften
§ 14 Vorbereitungsdienst
§ 15 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit
§ 16 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
§ 17 Laufbahnprüfungen
§ 18 Dauer der Probezeit, Altersgrenze
§ 19 -- aufgehoben --
§ 20 -- aufgehoben --

2 . T i t e l
Einfacher Dienst
§ 21 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 22 Vorbereitungsdienst

3 . T i t e l
Mittlerer Dienst
§ 23 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 24 Vorbereitungsdienst
§ 25 -- aufgehoben --

4 . T i t e l
Gehobener Dienst
§ 26 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 27 Vorbereitungsdienst
§ 28 Hochschulprüfung als Laufbahnprüfung
§ 29 -- aufgehoben --
§ 29 a -- aufgehoben --

5 . T i t e l
Höherer Dienst
§ 30 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 31 Vorbereitungsdienst

A b s c h n i t t I a
Aufstieg
§ 32 Gemeinsame Vorschriften
§ 32 a Aufstieg in den mittleren Dienst
§ 32 b Aufstieg in den mittleren Dienst für besondere Verwendungen
§ 32 c Aufstieg in den gehobenen Dienst
§ 32 d Aufstieg in den gehobenen Dienst für besondere Verwendungen
§ 32 e Aufstieg in den höheren Dienst
§ 32 f Kommission für den Aufstieg in den höheren Dienst
§ 32 g Aufgaben der Aufstiegskommission

A b s c h n i t t I I
Besondere Vorschriften für bestimmte Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
§ 33 Laufbahn des mittleren Gestütsdienstes
§ 34 Laufbahn des gehobenen Polizeiberufsfachschuldienstes
§ 35 Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes

A b s c h n i t t I I I
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
§ 36 Allgemeines
§ 37 Abweichungen von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung
§ 38 Besondere Vorschriften für die Probezeit

T e i l I I a
Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 38 a Anerkennung des Diploms
§ 38 b Ausgleichsmaßnahmen
§ 38 c Eignungsprüfung
§ 38 d Anpassungslehrgang
§ 38 e Bescheid
§ 38 f Berufsbezeichnung

T e i l I I I
Andere Bewerber
§ 39 Andere Bewerber

T e i l I V
Dienstliche Beurteilung und Fortbildung
§ 40 Dienstliche Beurteilung
§ 41 Fortbildung

T e i l V
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 42 Ausnahmen
§ 43 Zuständigkeit für den Präsidenten des Landtages und den Präsidenten des Landesrechnungshofs
§ 44 Zuständigkeit für mittelbare Landesbeamte
§ 45 Versetzung von Beamten und Übernahme von früheren Beamten
§ 46 Übergangsregelung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und in das Beamtenverhältnis auf
Probe
§ 47 Übergangsregelung für den Hochschulbereich
§ 48 Übergangsregelung für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes
§ 49 Übergangsregelung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes
§ 50 Übergangsregelung für die Bewertung von Prüfungen
§ 51 Übergangsregelung für die Probezeit
§ 52 Übergangsregelung für die Verleihung von Beförderungsämtern und für den Aufstieg
§ 53 Dienstzeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden
§ 54 Aufhebung von Vorschriften
§ 55 In-Kraft-Treten

A n l a g e 1 z u § 2 8
Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach § 28 NLVO
Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken

A n l a g e 2 a z u § 3 6
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
Vorbemerkungen
1. Laufbahnen des einfachen Dienstes
1.1 Laufbahn des einfachen Gestütsdienstes
2. Laufbahnen des mittleren Dienstes
2.1 Laufbahn des Krankenpflegedienstes
2.2 Laufbahnen des Werkdienstes bei den Landeskrankenhäusern
2.3 Laufbahn des mittleren nautischen Dienstes
2.4 Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Wasser- und
Abfallwirtschaftsverwaltung
2.5 Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug
3. Laufbahnen des gehobenen Dienstes
3.1 Laufbahn des Weinkontrolleurs
3.2 Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung in der Landesverwaltung
3.3 Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Unfallversicherung beim Ministerium für Frauen,
Arbeit und Soziales
3.4 Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes
3.5 Laufbahn des gehobenen nautischen Dienstes
3.6 Laufbahn des gehobenen bergtechnischen Dienstes
3.7 Laufbahn des gehobenen Bergvermessungsdienstes
3.8 Laufbahnen des gehobenen geologischen Dienstes
3.9 Laufbahn der Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
3.10 Laufbahn des gehobenen stenographischen Dienstes in der Landtagsverwaltung
4. Laufbahnen des höheren Dienstes
4.1 Laufbahn der Polizeipsychologen
4.2 Laufbahn des höheren statistischen Dienstes
4.3 Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes
4.4 Laufbahnen des ärztlichen Dienstes mit Gebietsbezeichnung – ausgenommen amtsärztlicher Dienst
(Nummer 4.3) –
4.5 -- aufgehoben --
4.6 Laufbahn des ärztlichen Gutachter- und beratenden ärztlichen Prüfdienstes bei den
Landesversicherungsanstalten
4.7 Laufbahn des ärztlichen Dienstes
4.8 Laufbahn des zahnärztlichen Dienstes
4.9 Laufbahn der Psychologen im Gesundheitsdienst
4.10 Laufbahn der Apotheker
4.11 Laufbahn der Biologen
4.12 Laufbahn der Chemiker
4.13 Laufbahn der Lebensmittelchemiker
4.14 Laufbahn der Physiker
4.15 Laufbahn des höheren Dienstes im Prüfwesen für Baustatik
4.16 Laufbahn der Meteorologen
4.17 Laufbahn des höheren Sozialdienstes
4.18 Laufbahnen des höheren geologischen Dienstes für Bewerber mit dem Studiengang Geologie –
Paläontologie – auch bei der atomrechtlichen Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde
und für Bewerber mit dem Studiengang Mineralogie auch in der Verwaltung für Arbeitsmedizin,
Immissions- und Strahlenschutz
4.19 Laufbahnen des höheren technischen Dienstes bei der amtlichen Materialprüfung
4.20 Laufbahn des höheren Dienstes bei den Handwerkskammern
4.21 Laufbahn des höheren Eichdienstes
4.22 Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes bei den Landwirtschaftskammern
4.23 Laufbahnen des höheren Fischereiverwaltungsdienstes
4.24 Laufbahn des tierärztlichen Dienstes – ohne Laufbahn des höheren Veterinärdienstes
(amtstierärztlicher Dienst) –
4.25 Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen gewässerkundlichen Dienstes in der Staatlichen Wasserund
Abfallwirtschaftsverwaltung
4.26 Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst
4.27 Laufbahn des Psychologen im Justizvollzugsdienst
4.28 Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst
4.29 Laufbahn des höheren Dienstes bei der Landeszentrale für politische Bildung
4.30 Laufbahn des höheren Dienstes für Kernenergie und Strahlenschutz bei der atomrechtlichen
Genehmigungs-, Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde
4.31 Laufbahnen des höheren wissenschaftlichen Dienstes an Forschungsinstituten und Museen sowie in
der Denkmal-, Kunst- und Kulturpflege
4.32 Laufbahn des höheren stenographischen Dienstes in der Landtagsverwaltung
4.33 Laufbahn des höheren Dienstes in der Informations- und Kommunikationstechnik

A n l a g e 2 b z u § 3 6
Besondere Vorschriften für den Aufstieg ohne Prüfung in die Laufbahn des höheren pädagogischen
Dienstes im Justizvollzugsdienst

Tobias_Schweckendiek Offline

Admin

Beiträge: 88

30.06.2005 01:00
#2 Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) Antworten

T e i l I
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der
der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts.

(2) Die Verordnung gilt nicht für
1. die an den Hochschulen tätigen Beamten, soweit dies gesetzlich bestimmt ist,
2. die Beamten auf Zeit (§ 194 NBG) und
3. die Polizeivollzugsbeamten (§ 218 NBG); Polizeivollzugsbeamte sind die Beamten der
Schutzpolizei und der Kriminalpolizei.

§ 2
Ordnung und Einrichtung von Laufbahnen

(1) Eingangsamt für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes ist ein Amt der
Besoldungsgruppe A 3.

(2) 1. Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A
sowie in den Besoldungsgruppen R 1 – als Eingangsamt – und R 2 – ohne Amtszulage – aufgeführt
sind. 2Beim Laufbahnwechsel in eine gleichwertige Laufbahn sind Ämter, die den in der bisherigen
Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen. 3Beim Aufstieg in die
nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung brauchen in den Fällen
1. mit Aufstiegsprüfung die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn,
2. ohne Aufstiegsprüfung Ämter der bisherigen Laufbahn mit höherem Endgrundgehalt als in den
Besoldungsgruppen A 4, A 8 und A 12
nicht durchlaufen zu werden. 4Bei einem Aufstieg nach § 32 d muss der Beamte ein Amt der
Besoldungsgruppe A 9 erreicht haben. 5Im Fall des Aufstiegs braucht der Beamte, sofern ihm bereits
ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als das Eingangsamt der neuen Laufbahn verliehen worden ist,
letzteres nicht zu durchlaufen. 6Satz 3 Nr. 1 gilt entsprechend bei Übernahme in eine Sonderlaufbahn
(§ 16 Abs. 6).

(3) 1.Die Fachministerien können im Einvernehmen mit dem Innenministerium und den obersten
Dienstbehörden, in deren Geschäftsbereich Beamte der betreffenden Laufbahnen vorhanden sind, zur
Ordnung der Laufbahnen Regelungen treffen. 2Diese können mit Zustimmung des Finanzministeriums
von Absatz 2 abweichende Bestimmungen enthalten. 3Die Einrichtung neuer Laufbahnen bedarf der
Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums.

(4) Das Durchlaufen von Ämtern bei einem Laufbahnwechsel aus Ämtern der
Besoldungsordnung R in Ämter der Besoldungsordnungen A und B oder umgekehrt ist nach Absatz 3
Sätze 1 und 2 zu regeln.

(5) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für andere Laufbahnen nur mit
Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums verwendet werden.

§ 3
Einstellung, Auslese

(1) 1Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber sind durch eine Auslese zu ermitteln, die nach
dem Grundsatz des § 8 Abs. 1 NBG vorzunehmen und von der obersten Dienstbehörde zu regeln ist.
2Diese Regelungen und die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Bewerber
sich vor der Einstellung einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.

(2) Über die Einstellung entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung gesetzlicher
Vorschriften, nach denen bestimmte Gruppen von Bewerbern bevorzugt einzustellen sind.

(3) Über die Anerkennung eines gleichwertigen Bildungsstandes (§ 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und
§ 26) entscheidet das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

(4) 1Über die Anerkennung von Prüfungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des
Beamtenrechtsrahmengesetzes abgelegt worden und Voraussetzung für die Einstellung in ein
Beamtenverhältnis sind, entscheidet das Fachministerium im Einvernehmen mit dem für die
betreffende Prüfung zuständigen Ministerium. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anerkennung von Prüfungen
durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist.

§ 4
Erwerb der Befähigung

(1) 1. Die Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
1. durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und, soweit vorgeschrieben, durch Bestehen der
Laufbahnprüfung,
2. durch Anerkennung einer Hochschulprüfung als Laufbahnprüfung (§ 28),
3. durch Zuerkennung der Befähigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2,
4. nach den Vorschriften über Beamte besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und
Laufbahnprüfung (Teil II, Abschnitt III),
5. als Aufstiegsbeamte durch Ableisten der Einführungszeit und durch Bestehen der
Aufstiegsprüfung oder durch Feststellung der Befähigung,
6. nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel (§§ 5, 6),
7. nach den Vorschriften über die Zulassung zu einer Sonderlaufbahn (§ 16 Abs. 6).

2. Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann auch durch
einen Ausbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) erworben werden. 3Die Befähigung für die Laufbahn des
gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes wird auch durch die nach einem Studium an der
Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege abgelegte Laufbahnprüfung für
den gehobenen kirchlichen allgemeinen Verwaltungsdienst nach dem Recht der Evangelischen
Landeskirchen in Niedersachsen erworben.

(2) Bei anderen Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder
außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet
werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt werden (§ 10 Abs. 2 NBG), bei den in
§ 39 Abs. 2 NBG und § 47 Abs. 2 NBG bezeichneten Beamten durch die Landesregierung (§ 199 a
NBG).

§ 5
Laufbahnwechsel

(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue
Laufbahn besitzt.

(2) 1. Die von einem Laufbahnbewerber erworbene Befähigung für eine Laufbahn kann als
Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn (§ 22 a Abs. 2 NBG) anerkannt werden. 2Dies gilt nicht,
wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere
Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. 3Das für die neue
Laufbahn zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium für die
Unterweisung (§ 22 a Abs. 3 NBG) und die Feststellung, ob die Unterweisung erfolgreich
abgeschlossen ist, Regelungen treffen.

(3) 1. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet das für die neue Laufbahn zuständige
Fachministerium; es entscheidet im Benehmen mit dem Innenministerium, wenn für die bisherige
Laufbahn ein anderes Fachministerium zuständig ist. 2Diese Befugnisse können auf andere Behörden
übertragen werden, sofern eine Regelung nach Absatz 2 Satz 3 getroffen ist. 3Soll die durch Prüfung
erworbene Befähigung als verbindlich für alle beteiligten Verwaltungen anerkannt werden, so
entscheidet auf Vorschlag einer obersten Dienstbehörde das Fachministerium im Einvernehmen mit
dem Innenministerium.

(4) Eine Versetzung ist erst zulässig, wenn die Befähigung anerkannt ist; der Beamte soll sich
vorher in den Dienstgeschäften der neuen Laufbahn bewährt haben.

(5) Für den Laufbahnwechsel beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben
Fachrichtung gelten der Abschnitt I a sowie die Anlage 2 b.

(6) 1Ein Laufbahnwechsel ist bei einem anderen Bewerber nur zulässig, wenn der
Landespersonalausschuss die Befähigung für die neue Laufbahn nach § 10 Abs. 2 NBG festgestellt
hat. 2Dies gilt nicht, wenn ein als anderer Bewerber eingestellter Beamter die Befähigung für eine
andere Laufbahn als Laufbahnbewerber erworben hat.

§ 6
Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten

1. Polizeivollzugsbeamte können die Befähigung für eine neue Laufbahn durch Unterweisung
erwerben, wenn dies aufgrund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn
möglich ist. 2. Die Zeit der Unterweisung muss mindestens zwei Drittel des für die neue Laufbahn
jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes betragen. 3. § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2
und Abs. 4 ist anzuwenden. 4. Im Übrigen gilt für den Laufbahnwechsel von Polizeivollzugsbeamten
§ 8.

§ 7
Probezeit

(1) 1. Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die
Laufbahnbewerber nach Erwerb der Befähigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4) oder andere
Bewerber nach Feststellung der Befähigung (§ 4 Abs. 2) für ihre Laufbahn bewähren sollen. 2. Die
Probezeit soll insbesondere erweisen, dass die Beamten nach Einarbeitung die ihnen übertragenen
Aufgaben erfüllen. 3. Sie sollen während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden.
4. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind während der Probezeit zu bewerten;
am Ende der Probezeit wird festgestellt, ob der Beamte sich bewährt hat.

(2) 1. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann vorgeschrieben werden,
dass die Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen in die Aufgaben ihrer Laufbahn eingearbeitet
werden. 2. Dieser besonders gestaltete Teil der Probezeit kann praxisbezogene
Fortbildungsveranstaltungen umfassen; er soll ein Jahr nicht überschreiten.

(3) 1. Die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge
1. für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur
Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
2. für sonstige Tätigkeiten, die dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen,
gilt als Probezeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen nach Art und Bedeutung gleichwertige
Tätigkeit ausgeübt und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs
festgestellt wird. 2. Die Feststellung trifft das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Stelle, soweit
es sich um die gleichwertige Tätigkeit handelt, im Übrigen die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle. 3. In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist jedoch
mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. 4. Die Zeit eines
Urlaubs zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn (§ 8 der Sonderurlaubsverordnung in
der Fassung vom 22. Juli 1983, Nds. GVBl. S. 172, zuletzt geändert durch Verordnung vom
4. Dezember 1988, Nds. GVBl. S. 220), ist keine Probezeit.

(4) 1. Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als der Beamte nach Erwerb oder
Feststellung der Befähigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 2) eine Dienstzeit im
Beamtenverhältnis auf Probe oder nach der Verleihung eines Amtes in der entsprechenden oder einer
gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt und sich bewährt hat. 2. War dem Beamten bereits ein Amt
verliehen, so ist § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden.

(5) 1. Beamte, die sich nicht bewähren, werden entlassen. 2Laufbahnbewerber können jedoch mit
ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden,
wenn sie nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 auch die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben
Fachrichtung erworben haben. 3Die in der bisherigen Laufbahn abgeleistete Probezeit kann auf die
Probezeit für die neue Laufbahn angerechnet werden; § 18 Abs. 5 ist anzuwenden.

Tobias_Schweckendiek Offline

Admin

Beiträge: 88

30.06.2005 01:01
#3 Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) Antworten

§ 8
Doppelbeamtenverhältnis

1.Wird ein Beamter zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn oder zur Ableistung
einer Probezeit nach § 8 der Sonderurlaubsverordnung beurlaubt und in das Beamtenverhältnis auf
Widerruf (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a NBG) oder auf Probe (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 NBG) berufen, so bleibt
das bereits bestehende Beamtenverhältnis unberührt. 2. Nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit für
die neue Laufbahn ist der Beamte auf Antrag aus dem während der Beurlaubung begründeten
Beamtenverhältnis zu entlassen und anschließend in die neue Laufbahn zu übernehmen.

§ 9
Dienstbezeichnungen vor der Anstellung und bei vorübergehender Verwendung

(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führen die Beamten in
Laufbahnen
1. des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes als Dienstbezeichnung die
Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstellung“ („z. A.“),
2. des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Assessor“ mit einem die Fachrichtung oder die
Laufbahn bezeichnenden Zusatz; Beamte besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst
und Laufbahnprüfung (§ 28 NBG) und andere Bewerber (§ 10 NBG) führen als
Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz
„zur Anstellung“ („z. A.“).
(2) Beamte auf Widerruf, die vorübergehend verwendet werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b NBG),
führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem
Zusatz „zur vorübergehenden Verwendung“ („z. v. V.“).
(3) Das Fachministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium die nach
Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 zu führende Dienstbezeichnung.

§ 10
Anstellung

(1) 1. Die Beamten dürfen erst nach Ablauf der Probezeit (§ 7) angestellt werden. 2. Dies gilt nicht,
wenn
1. eine Ausnahme von § 13 Satz 1 NBG zugelassen worden ist oder
2. sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines mit dem
Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert hat oder sich
die Anstellung wegen entsprechender Kinderbetreuungszeiten verzögern würde.
3. Die Probezeit ist jedoch abzuleisten.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt
hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne die Verzögerung angestellt worden wäre, wobei
1. der Beamte sich innerhalb von sechs Monaten oder im Fall fester Einstellungstermine zum
nächsten Einstellungstermin nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Abschluss der im
Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Ausbildung
beworben haben muss,
2. diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder, wenn der Beamte trotz einer fristgerechten
Bewerbung nicht eingestellt worden ist, die Bewerbung aufrechterhalten oder zu jedem festen
Einstellungstermin erneuert worden ist,
3. je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, bei mehreren
Kindern höchstens zwei Jahre angerechnet werden können. Werden in einem Haushalt mehrere
Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Bei
einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Personen erhält nur eine Person den
Ausgleich.

(3) 1. Zur Anstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt der Laubahn kann nach § 13
Satz 2 NBG die Zulassung einer Ausnahme beantragt werden, wenn der Bewerber oder Beamte für
das Beförderungsamt geeignet erscheint. 2. Bei der Antragstellung soll insbesondere berücksichtigt
werden, ob durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach
Art, Schwierigkeit und Dauer den von Beamten der Laufbahn zu fordernden
Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind, eine den höheren
Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben worden ist; für den Eignungsnachweis
dürfen berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die nach den Laufbahn-, Ausbildungs- und
Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den
Erwerb der Befähigung sind, nicht berücksichtigt werden.

(4) Wird ein Beamter, der die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, in diese Laufbahn
versetzt oder übernommen, und gelten die bisherige und die andere Laufbahn nicht als einander
gleichwertig, so kann von den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 abgesehen werden.

(5) Absatz 3 gilt nicht für die in § 39 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 NBG bezeichneten Beamten.

§ 11
Verleihung von Beförderungsämtern

(1) 1. Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem
Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. 2. Einer Beförderung steht es gleich,
wenn dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem
Endgrundgehalt übertragen wird; dies gilt nicht für eine Amtsübertragung im Sinne des § 46 des
Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Ein Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Beförderungsamt mit höherem
Endgrundgehalt einer Laufbahn des gehobenen Dienstes darf Beamten erst verliehen werden, wenn
sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben.

(3) Ein Beförderungsamt in der Besoldungsgruppe A 16 oder in der Besoldungsgruppe R 2 mit
Amtszulage oder ein Beförderungsamt mit höherem Endgrundgehalt einer Laufbahn des höheren
Dienstes darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von sechs Jahren
zurückgelegt haben.

§ 12
Dienstzeiten für die Verleihung von Beförderungsämtern und
für den Aufstieg sowie Erprobungszeiten

(1) 1. Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für die Verleihung eines
Beförderungsamtes oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der
Laufbahngruppe. 2. Dienstzeiten, die über die Probezeit hinaus geleistet werden, sowie bei der Anstellung nicht berücksichtigte oder nach der Anstellung entstandene Kinderbetreuungszeiten nach
§ 10 Abs. 1 und 2 sind anzurechnen.

(2) 1Die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge
1. nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1,
2. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2,
3. bis zur Dauer von insgesamt vier Jahren nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, wenn dieser zur Ausübung
einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen einer
gesetzgebenden Körperschaft erteilt wurde,
4. nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 für die Tätigkeit als Auslandslehrer
gilt als Dienstzeit, wenn eine den Laufbahnanforderungen nach Art und Bedeutung gleichwertige
Tätigkeit ausgeübt und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs
festgestellt wird; § 7 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 2Die Zeit eines Urlaubs zum Erwerb
der Befähigung für eine andere Laufbahn (§ 8 der Sonderurlaubsverordnung) ist keine Dienstzeit nach
Absatz 1 Sätze 1 und 2.

(3) 1. Dienstzeiten im öffentlichen Dienst außerhalb einer Laufbahn nach dem Beamtenrecht
können auf die Dienstzeit nach Absatz 1 angerechnet werden,
1. in vollem Umfang, wenn sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung,
2. zur Hälfte, wenn sie vor dem Erwerb der Laufbahnbefähigung
zurückgelegt worden sind. 2. Das Gleiche gilt für Zeiten an einer Europäischen Schule, einer
anerkannten Ersatzschule oder im Auslandsschuldienst oder für die Tätigkeit in der
Entwicklungszusammenarbeit. 3. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit (Sätze 1 und 2) nach Art und
Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.
4. Zeiten, die nach den Laufbahn- sowie den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften bereits auf eine
Ausbildungs- oder Probezeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung
sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(4) Die Dienstzeit nach Absatz 1 kann gekürzt werden um
1. die Hälfte der mit einem Diplom an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (§ 41 Abs. 5)
abgeschlossenen Studienzeit, wenn für den Erwerb des Diploms ein Studium von drei Jahren
gefordert wird, jedoch höchstens um ein Jahr,
2. die Zeit, in der der Beamte mindestens einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 oder
A 16 oder R 2 mit Amtszulage wahrgenommen hat, wenn er diese Tätigkeit mindestens ein Jahr
ausgeübt hat,
sofern die praktische Bewährung die Kürzung rechtfertigt.

(5) 1. In den Fällen der Absätze 3 und 4 muss mindestens eine Dienstzeit (Absatz 1) von drei
Jahren zurückgelegt worden sein. 2Von der dreijährigen Dienstzeit kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden, wenn die Dienstzeit nach Absatz 1 und die Zeit, die nach Absatz 3
Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden kann, für Laufbahnen des gehobenen Dienstes mindestens zehn
Jahre und sechs Monate und für Laufbahnen des höheren Dienstes mindestens neun Jahre beträgt.
3. Die Probezeit für eine entsprechende oder gleichwertige Laufbahn, die vor der Begründung des
neuen Beamtenverhältnisses abgeleistet worden ist, sowie die Zeit ihrer Kürzung oder Anrechnung
nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 kann auf die Dienstzeit nach Satz 2 angerechnet werden. 4. Eine
weitere Anrechnung von Zeiten nach § 52 Abs. 1 und 2 auf die Zeit nach Satz 1 ist zulässig.

(6) Die Erprobungszeit gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 NBG gilt als geleistet, soweit sich der
Beamte während seiner Beurlaubung in Tätigkeiten bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung oder als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen
einer gesetzgebenden Körperschaft bewährt hat und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und
Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Dienstpostens entsprechen.

§ 13
Schwerbehinderte

(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für
die betreffende Stelle verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer körperlichen Beeinträchtigung
angemessenen Erleichterungen vorzusehen.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeitsund
Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

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30.06.2005 01:02
#4 Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) Antworten

T e i l I I
Laufbahnbewerber

A b s c h n i t t I
Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

1 . T i t e l
Gemeinsame Vorschriften

§ 14
Vorbereitungsdienst

(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der
betreffenden Laufbahn eingestellt.

(2) 1. Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärter“,
in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendar“, je mit einem die
Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. 2. Beamte im juristischen Vorbereitungsdienst
und im Vorbereitungsdienst für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst führen die
Dienstbezeichnung „Referendar“.

(3) Das Fachministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Innenministerium die
Dienstbezeichnung, die der Beamte nach Absatz 2 Satz 1 zu führen hat.

(4) 1. In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. das 35. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr,
2. für den einfachen Dienst das 40. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 45. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat. 2. Bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor
Vollendung des 35. Lebensjahres abgesehen haben, tritt an die Stelle des Höchstalters von 35 Jahren
nach Satz 1 ein Höchstalter von 38 Jahren. 3Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht,
1. wenn im Fall des § 40 Abs. 2 Satz 2 NBG das Beamtenverhältnis aufgrund von
Rechtsvorschriften endet,
2. für Bewerber, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1310), erfüllen,
3. für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins oder einer Bestätigung über den bei
Ablauf der Verpflichtungszeit zustehenden Anspruch (§ 10 Abs. 4 Satz 4 des
Soldatenversorgungsgesetzes).

(5) In den Vorbereitungsdienst können Angestellte oder Arbeiter auch eingestellt werden, wenn
sie das 40. Lebensjahr, für den einfachen Dienst das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet und im
öffentlichen Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit von fünf Jahren ausgeübt haben.

(6) Der Vorbereitungsdienst endet
1. bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch mit dem
allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
2. bei Wiederholung der Laufbahnprüfung mit Ablauf des letzten Tages der Prüfung.

§ 15
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit

1. Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn
1. der Beamte noch nicht genügend vorbereitet ist oder
2. aus anderen Gründen, insbesondere wegen längerer Krankheit oder Beurlaubung, eine
Verlängerung erforderlich ist.
2.Entsprechendes gilt für die Einführungszeit.

§ 16
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 21 Abs. 2 NBG) müssen sich im Rahmen dieser
Verordnung halten.

(2) 1. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können nach den besonderen Erfordernissen
der Laufbahnen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst Mindestaltersgrenzen festgesetzt und
die in dieser Verordnung vorgesehenen Höchstaltersgrenzen herabgesetzt werden. 2. Neben der
Vorbildung können weitere sachdienliche Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden.

(3) 1. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann die Ablegung einer Zwischenprüfung
während des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit vorgeschrieben werden. 2. Beamte, die
die Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen, werden entlassen, Aufstiegsbeamte treten in die
frühere Beschäftigung zurück.

(4) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können zulassen, dass Prüfungsleistungen bereits
während des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit abgenommen werden.

(5) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;

gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden könnten.

(6) 1. Beamte, die bereits die Befähigung für eine Laufbahn besitzen, können nach der Anstellung
zu einer Sonderlaufbahn innerhalb ihrer Laufbahngruppe zugelassen werden, wenn ihre Eignung,
Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen; § 3 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
2. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können für die Zulassung Mindest- und
Höchstaltersgrenzen festgesetzt werden. 3In ihnen ist die zusätzliche Ausbildung zu regeln; es kann
eine Laufbahnergänzungsprüfung gefordert werden.

§ 17
Laufbahnprüfungen

(1) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass
1. Beamte mit dem Bestehen der Prüfung auch die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn
derselben Fachrichtung erwerben,
2. Beamten, die die Wiederholungsprüfung nicht bestehen oder auf die Wiederholung der Prüfung
verzichten, die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung durch den
Prüfungsausschuss zuerkannt werden kann.

(2) Für Beamte, die die Wiederholungsprüfung nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit
Ablauf des letzten Tages der Prüfung.

§ 18
Dauer der Probezeit, Altersgrenze

(1) 1Die Probezeit dauert in den Laufbahnen
1. des einfachen Dienstes ein Jahr,
2. des mittleren Dienstes zwei Jahre,
3. des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,
4. des höheren Dienstes drei Jahre.
2. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung oder die die Befähigung vermittelnde zweite Prüfung
für Laufbahnen des höheren Dienstes oder die Abschlussprüfung eines Ausbildungsgangs nach § 5 b
des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I
S. 1557) oder eine Hochschulprüfung, die nach § 28 einer Laufbahnprüfung gleichwertig ist,
mindestens mit der Note „gut“ bestanden haben, bis auf die Hälfte der regelmäßigen Probezeit
gekürzt werden, wenn die praktische Bewährung dies rechtfertigt.

(2) 1. Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die
Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn
entsprochen hat. 2. Zeiten, die nach den Laufbahn- sowie Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf
eine Ausbildungszeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind,
dürfen nicht berücksichtigt werden. 3. Dienstzeiten nach § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 in der
nächstniedrigeren Laufbahn derselben Fachrichtung können auf die Probezeit angerechnet werden.

(3) Auf die Probezeit für die Laufbahn des Staatsanwalts können alle Tätigkeiten angerechnet
werden, die nach gesetzlicher Vorschrift auf die Probezeit für das Richteramt angerechnet werden
können.

(4) 1. Die Probezeit kann im Einzelfall bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden,
wenn die Bewährung wegen
1. nicht ausreichender Leistung,
2. nicht einwandfreier Führung,
3. Krankheit,
4. Wechsel des Dienstherrn,
5. längerer Beurlaubung oder
6. Teilzeitbeschäftigung
bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. 2. Sie kann auch auf Antrag des
Beamten verlängert werden.

(5) 1. Die Mindestprobezeit dauert in den Laufbahnen
1. des einfachen Dienstes drei Monate,
2. des mittleren Dienstes sechs Monate,
3. des gehobenen und des höheren Dienstes ein Jahr.
2. Von der Probezeit in Laufbahnen des höheren Dienstes sollen mindestens neun Monate außerhalb
einer obersten Dienstbehörde des Bundes oder eines Landes geleistet werden.

(6) Die Dienstzeit als Professor (§ 59 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes, § 46 des
Hochschulrahmengesetzes) kann über die in Absatz 5 Satz 1 getroffene Regelung hinaus auf die
Probezeit angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen; die
Mindestprobezeit dauert drei Monate.

(7) 1. In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer das 45. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat. 2. § 14 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 oder 3 ist entsprechend anzuwenden. 3. Das
Fachministerium kann nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahnen abweichend von Satz 1
Mindestaltersgrenzen festsetzen oder die Höchstaltersgrenze herabsetzen.

§ 19
-- aufgehoben --

§ 20
-- aufgehoben --

Tobias_Schweckendiek Offline

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30.06.2005 01:51
#5 Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) Antworten

2 . T i t e l
Einfacher Dienst

§ 21
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden,
wer mindestens eine Hauptschule erfolgreich besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten
Bildungsstand nachweist.

(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem nach näherer
Bestimmung der Ausbildungsordnung eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine
entsprechende praktische Tätigkeit nachweisen.

§ 22
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können bis zu fünf Monaten auf den Vorbereitungsdienst
angerechnet werden.

(3) 1. Die Fachministerien können für bestimmte Laufbahnen Prüfungen vorschreiben. 2. Wird eine
Prüfung nicht vorgeschrieben, so tritt an ihre Stelle die Feststellung, ob der Beamte das Ziel des
Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

(4) Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, werden entlassen.


3 . T i t e l
Mittlerer Dienst

§ 23
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden,
wer
1. eine Realschule erfolgreich besucht hat oder
2. eine Hauptschule erfolgreich besucht und nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung eine für die betreffende Laufbahn förderliche
a) Berufsausbildung oder
b) Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeschlossen hat oder
3. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) 1. Auf die Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis können Zeiten einer
abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer mindestens dreijährigen Berufspraxis, die für die
Ausbildung teilweise förderlich sind, nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zu
20 Monaten angerechnet werden. 2. Die Auszubildenden in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis führen die Bezeichnung Dienstanfänger.

(3) Die für die Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben den
Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nachzuweisen.

§ 24
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre, für die Laufbahnen des technischen Dienstes
mindestens ein Jahr und sechs Monate.

(2) 1. Auf den Vorbereitungsdienst können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung angerechnet werden Zeiten
1. einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit oder des Vorbereitungsdienstes einer Laufbahn des
mittleren oder des gehobenen Dienstes,
2. einer für die betreffende Laufbahn förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung oder
Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
und b), wenn der Bewerber eine Realschule erfolgreich besucht hat oder einen als gleichwertig
anerkannten Bildungsstand nachweist,
3. des erfolgreichen Besuchs einer zweijährigen Fachschule, für die Zulassungsvoraussetzung eine
förderliche abgeschlossene Berufsausbildung (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) ist,
4. zur Vorbereitung einer erfolgreich abgelegten Meisterprüfung (§ 46 der Handwerksordnung in der
Fassung vom 28. Dezember 1965, BGBl. 1966 I S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung vom
25. Juni 1981, BGBl. I S. 572; § 81 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969, BGBl. I
S. 1112, zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981, BGBl. I S. 1692)
oder einer der Meisterprüfung entsprechenden Prüfung, für die Zulassungsvoraussetzung eine
förderliche abgeschlossene Berufsausbildung (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) ist.
2. Es ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens neun Monaten, in Laufbahnen des technischen
Dienstes von mindestens sechs Monaten abzuleisten.

(3) Der Vorbereitungsdienst in Laufbahnen des mittleren nicht technischen Verwaltungsdienstes
gliedert sich in fachtheoretische Ausbildungszeiten von in der Regel sechs Monaten und
berufspraktische Ausbildungszeiten.

§ 25
-- aufgehoben --

4 . T i t e l
Gehobener Dienst

§ 26
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten
Bildungsstand nachweist.

§ 27
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) 1. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer
und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölfmonatiger Dauer. 2. In der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass auf die Fachstudienzeiten andere Studienzeiten bis zu
einem Jahr, auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten eines Vorbereitungsdienstes einer
Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes oder für die Ausbildung förderliche Zeiten einer
beruflichen Tätigkeit bis zu sechs Monaten angerechnet werden können.

(3) 1. Der Vorbereitungsdienst ist auf eine berufspraktische Ausbildung (einschließlich
praxisbezogener Lehrveranstaltungen) in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der
Laufbahnaufgaben zu beschränken, wenn die für den Erwerb der Befähigung erforderlichen
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem mit einer Prüfung abgeschlossenen
Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang erworben sind. 2. In
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist zu bestimmen, welcher Studiengang für die Laufbahn
geeignet ist. 3. Auf den Vorbereitungsdienst sind von der Studienzeit zwei Jahre anzurechnen; soweit
es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern, kann mit Zustimmung des Innenministeriums
bestimmt werden, dass weniger als zwei Jahre, mindestens aber ein Jahr anzurechnen sind. 4. In der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann ferner bestimmt werden, dass auf den Vorbereitungsdienst
Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit oder Zeiten des Vorbereitungsdienstes einer
Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes angerechnet werden können. 5. Es ist jedoch ein
Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten.

§ 28
Hochschulprüfung als Laufbahnprüfung
Für Laufbahnen nach § 25 Abs. 4 NBG gilt Anlage 1.

§ 29
-- aufgehoben --

§ 29 a
-- aufgehoben --

5 . T i t e l
Höherer Dienst

§ 30
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) 1. In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden,
wer das für seine Laufbahn vorgeschriebene Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang an
einer Hochschule mit einer Diplom-, Magister- oder Masterprüfung oder einer staatlichen oder
kirchlichen Prüfung abgeschlossen hat. 2. Die Regelstudienzeit muss nach der Prüfungsordnung für
den Studiengang mindestens drei Jahre dauern. 3. Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. 4. Soweit es die besonderen
Verhältnisse der Laufbahn erfordern, kann zusätzlich die Promotion vorgeschrieben werden.

(2) Kann ein Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang nicht mit einer Prüfung nach
Absatz 1 abgeschlossen werden, so ist die Promotion in dem betreffenden Studiengang
nachzuweisen.

§ 31
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Zeiten
1. einer förderlichen beruflichen Tätigkeit, die nach Ablegung der für die Laufbahn
vorgeschriebenen Prüfung nach § 30 zurückgelegt sind,
2. einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Prüfung nach Nummer 1 ist,
3. des Vorbereitungsdienstes einer Laufbahn des höheren Dienstes
angerechnet werden.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes
kann nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf Antrag eine erfolgreich
abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nicht
technischen Verwaltungsdienst bis zu höchstens sechs Monaten angerechnet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1 und 2 und des Absatzes 3 ist jedoch ein
Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr, im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 von mindestens sechs
Monaten abzuleisten.

A b s c h n i t t I a
Aufstieg

§ 32
Gemeinsame Vorschriften

(1) Beamte können für den Aufstieg in eine höhere Laufbahn derselben Fachrichtung zugelassen
werden, wenn
1. sie geeignet sind, sich in ihrer bisherigen Dienstzeit bewährt haben und ihre fachlichen
Leistungen dies rechtfertigen,
2. sie zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und
3. für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung die Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung
nicht durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend
erforderlich ist.

(2) 1. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde, nachdem der Beamte das von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene
Auswahlverfahren durchlaufen hat. 2. Bedarf die Zulassung einer Bestätigung durch die
Aufstiegskommission, so darf die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn erst beginnen,
wenn die Zulassungsbestätigung vorliegt.

(3) 1. Die Beamten werden im Aufstiegsverfahren in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
2. Mit der die Einführungszeit abschließenden Aufstiegsprüfung oder mit der Feststellung der
Befähigung durch die Ernennungsbehörde erwirbt der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn.

(4) Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder eine Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen oder
deren Befähigung durch die Ernennungsbehörde nicht festgestellt wird, werden wieder in ihrer
bisherigen Laufbahn beschäftigt.

(5) 1. Von der Aufstiegsprüfung kann abgesehen werden, wenn der Beamte
1. sich in einer Dienstzeit von zehn Jahren bewährt hat,
2. zum Zeitpunkt der Zulassung das 50. Lebensjahr vollendet hat und
3. zu erwarten ist, dass er nach den in der Einführungszeit gezeigten Leistungen Aufgaben der
nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung wahrnehmen kann.
2In diesen Fällen stellt die Ernennungsbehörde die Befähigung für die neue Laufbahn fest.

(6) 1. Für den Aufstieg für besondere Verwendungen legt die oberste Dienstbehörde im
Einvernehmen mit dem für die Laufbahn zuständigen Fachministerium die hierfür geeigneten
Verwendungsbereiche fest. 2. Einem Verwendungsbereich dürfen nur Dienstposten des mittleren
Dienstes bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 und des gehobenen Dienstes bis zu einem Amt
der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet werden, deren fachliche Anforderungen der Beamte aufgrund
fachverwandter Tätigkeiten, entsprechender beruflicher Erfahrung und aufgrund der durch Einführung
in die Aufgaben der neuen Laufbahn zu erwerbenden Befähigung erfüllen kann.

(7) 1. Ein Amt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung darf den Beamten erst
verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn
bewährt haben. 2. Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

§ 32 a
Aufstieg in den mittleren Dienst

(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes
derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie sich in einer Dienstzeit von drei Jahren, davon
mindestens ein Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 4 bewährt haben.

(2) 1. Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn in
einem höchstens achtzehnmonatigen Aufstiegslehrgang, der mindestens 1 000 Stunden umfassen
muss, und durch eine mindestens sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit eingeführt. 2Die
Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.

(3) 1. Ist ein Aufstiegslehrgang nicht eingerichtet, so kann die Einführung in die Aufgaben der
neuen Laufbahn durch Teilnahme am Vorbereitungsdienst erfolgen. 2. Dabei können Dienstzeiten in der Laufbahn des einfachen Dienstes derselben Fachrichtung auf die Einführungszeit angerecht werden, wenn der Beamte während seiner bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben hat, jedoch höchstens bis zur Hälfte der regelmäßigen Einführungszeit. 3. Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung.

§ 32 b
Aufstieg in den mittleren Dienst für besondere Verwendungen

(1) Beamte des einfachen Dienstes können zu einem auf einen bestimmten Verwendungsbereich
beschränkten Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen
werden, wenn
1. sie sich in einer Dienstzeit von zehn Jahren, davon mindestens fünf Jahre in einem Amt der
Besoldungsgruppe A 4 bewährt haben und
2. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den
Einsatz eines Beamten in einem Verwendungsbereich festgestellt hat.
(2) 1. Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch
Übertragung eines Dienstpostens des Verwendungsbereichs für mindestens sechs Monate eingeführt.
2In der Entscheidung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 ist auch der Verwendungsbereich zu bezeichnen.

§ 32 c
Aufstieg in den gehobenen Dienst

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen
Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie sich in einer Dienstzeit von fünf
Jahren, davon mindestens zwei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 bewährt haben.

(2) 1. Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn in
einem höchstens achtzehnmonatigen Aufstiegslehrgang, der mindestens 1 100 Stunden umfassen
muss, und durch eine mindestens sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit eingeführt. 2. Die
Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.
(3) 1. Ist ein Aufstiegslehrgang nicht eingerichtet, so erfolgt die Einführung in die Aufgaben der
neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst. 2. In diesen Fällen oder
wenn der Erwerb der Laufbahnbefähigung nach § 28 geregelt ist, dauert die Einführungszeit drei
Jahre. 3. Sie soll eine theoretische Fachausbildung oder, soweit möglich, eine wissenschaftsorientiert
zu gestaltende Fachausbildung von mindestens 18 Monaten und eine praktische Ausbildung von
mindestens einem Jahr umfassen. 4. Sechs Monate der theoretischen Fachausbildung können
praxisbegleitend gestaltet werden. 5. Bei Beamten, die das ihrer neuen Laufbahn entsprechende
Zeugnis der Diplomvorprüfung an einer Fachhochschule besitzen, kann teilweise oder ganz von der
theoretischen oder wissenschaftsorientiert zu gestaltenden Fachausbildung abgesehen werden.
6. Dienstzeiten in der Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung können auf die
praktische Tätigkeit bis zu zwölf Monaten angerechnet werden, wenn die Beamten während ihrer
bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden,
erworben haben. 7. Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung.

Tobias_Schweckendiek Offline

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30.06.2005 01:52
#6 Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) Antworten

§ 32 d
Aufstieg in den gehobenen Dienst für besondere Verwendungen

1. Beamte des mittleren Dienstes können zu einem auf einen bestimmten Verwendungsbereich
beschränkten Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen
werden, wenn
1. sie sich in einer Dienstzeit von zehn Jahren bewährt haben, davon mindestens fünf Jahre in
einem Amt der Besoldungsgruppe A 9, und
2. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein dienstliches Bedürfnis für den
Einsatz eines Beamten in dem Verwendungsbereich feststellt.
2. § 32 b Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 32 e
Aufstieg in den höheren Dienst

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum prüfungsfreien Aufstieg in eine Laufbahn des
höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie sich in einer Dienstzeit von
mindestens zwei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 bewährt haben.

(2) 1. Ist die Zulassung zum Aufstieg durch die Aufstiegskommission (§ 32 f) bestätigt worden, so
überträgt die Ernennungsbehörde im Einvernehmen mit der Einführungsbehörde dem Beamten für die
Dauer von 15 Monaten die Aufgaben von Dienstposten der neuen Laufbahn. 2. Die Beamten sollen
mindestens einen Teil der Einführungszeit bei mindestens einer anderen Behörde als der bisherigen
Dienstbehörde ableisten; Beamte der mittelbaren Landesverwaltung können stattdessen einen Teil
der Einführungszeit in einer anderen Organisationseinheit ihrer Dienstbehörde ableisten. 3. Bis zu vier
Monate können bei einer geeigneten Einrichtung außerhalb der öffentlichen Verwaltung abgeleistet
werden. 4. Während der Einführungszeit haben die Beamten an Lehrveranstaltungen der
Aufstiegsfortbildung teilzunehmen.

§ 32 f
Kommission für den Aufstieg in den höheren Dienst

(1) 1. Beim Innenministerium wird eine Kommission für den prüfungsfreien Aufstieg in den höheren
Dienst gebildet (Aufstiegskommission), die aus fünf von der Landesregierung berufenen ständigen
und zwei vom Innenministerium berufenen nicht ständigen Mitgliedern besteht. 2. Die Mitglieder müssen
mittelbare oder unmittelbare Landesbeamte mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren
Dienstes sein. 3. Sie werden auf die Dauer von vier Jahren berufen, und zwar
1. als ständige Mitglieder
a) ein Beamter des Landes als Vorsitzender,
b) ein Beamter auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens,
c) zwei Beamte aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im
Land (Deutscher Gewerkschaftsbund und Deutscher Beamtenbund),
d) ein weiterer Beamter des Landes (weibliches Mitglied);
2. als nicht ständige Mitglieder
a) ein Beamter aus der Fachrichtung, der der Beamte angehört, dessen Eignung festgestellt
werden soll, auf Vorschlag des für die Laufbahn zuständigen Fachministeriums,
b) ein weiterer Beamter auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde, deren Geschäftsbereich
der Beamte angehört, bei Beamten kommunaler Dienstherren auf Vorschlag der obersten
Kommunalaufsichtsbehörde.
4. Bei Beamten der Justizverwaltung und der Steuerverwaltung tritt an die Stelle des Mitglieds nach
Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ein weiteres Mitglied nach Satz 3 Nr. 2 Buchst. a, bei Beamten des
Landesrechnungshofs ein weiteres Mitglied nach Satz 3 Nr. 2 Buchst. b.
(2) Für die ständigen und nicht ständigen Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen.
(3) 1Die Mitglieder der Aufstiegskommission sind in dieser Eigenschaft unabhängig. 2Die
Aufstiegskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 3Die Mitgliedschaft in der
Aufstiegskommission endet oder ruht in den in § 118 NBG genannten Fällen.

§ 32 g
Aufgaben der Aufstiegskommission

(1) 1. Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden von der Aufstiegskommission angehört.
2. Nach dem Ergebnis der Anhörung und der Prüfung der in § 32 Abs. 1 genannten Voraussetzungen
wird von der Aufstiegskommission festgestellt, ob die für den Aufstieg zugelassenen Beamten
erwarten lassen, dass sie die Aufgaben des höheren Dienstes der jeweiligen Fachrichtung erfüllen
können (Zulassungsbestätigung). 3. Sie stellt ferner auf Antrag der Ernennungsbehörde fest, ob von der Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bei einer anderen Behörde abweichend von § 32 e Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ausnahmsweise abgesehen werden kann.

(2) 1. Die Aufstiegskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das Verfahren für die
Zulassungsbestätigung festzulegen ist. 2. Die Geschäftsordnung ist mit der Mehrheit aller berufenen
Mitglieder zu beschließen. 3. Sie bedarf der Genehmigung durch das Innenministerium.


A b s c h n i t t I I
Besondere Vorschriften für bestimmte Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

§ 33
Laufbahn des mittleren Gestütsdienstes

1. Die Einführungszeit für die Laufbahn des mittleren Gestütsdienstes dauert abweichend von
§ 32 a Abs. 2 mindestens ein Jahr. 2§ 32 a Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Einführungszeit mindestens sechs Monate dauert.

§ 34
Laufbahn des gehobenen Polizeiberufsfachschuldienstes

(1) Ein Lehrer, der die Befähigung für das Lehramt an Realschulen besitzt, erwirbt die Befähigung
für die Laufbahn des gehobenen Polizeiberufsfachschuldienstes, wenn er nach erfolgreicher
Ableistung der Probezeit während einer hauptberuflichen Tätigkeit von sechs Monaten im
Polizeiberufsfachschuldienst seine Eignung zum Polizeioberlehrer nachgewiesen hat.

(2) Das Amt eines Polizeischulrektors darf Polizeioberlehrern erst verliehen werden, wenn sie
eine Dienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt haben.

§ 35
Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes

(1) Auf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung außer den in § 24 Abs. 2
genannten Zeiten auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr,
Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr nach Abschluss der Grundausbildung angerechnet werden,
soweit sie zwei Jahre übersteigen und für die Ausbildung förderlich sind.

(2) Auf die Probezeit für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes können außer den
in § 18 Abs. 2 Satz 1 genannten Dienstzeiten auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer
Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr angerechnet werden, soweit sie fünf
Jahre übersteigen; § 18 Abs. 2 gilt für die Anrechnung dieser Zeiten entsprechend.

(3) Der Aufstieg von der Laufbahn des gehobenen in die Laufbahn des höheren
feuerwehrtechnischen Dienstes erfolgt abweichend von § 32 e Abs. 2 in entsprechender Anwendung
des § 32 c Abs. 2 und 3 Sätze 1, 6 und 7.

(4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in der Besoldungsgruppe
A 9 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie nach näherer Bestimmung des Fachministeriums erfolgreich an einer Gruppenführerausbildung an einer
Landesfeuerwehrschule teilgenommen haben.

A b s c h n i t t I I I
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst
und Laufbahnprüfung

§ 36
Allgemeines

1. Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung (§ 28
NBG) sind die in der Anlage 2 a aufgeführten Laufbahnen. 2. Für sie gelten die Vorschriften für
Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst, soweit in diesem Abschnitt und in den Anlagen 2 a und 2 b
nichts anderes bestimmt ist.

§ 37
Abweichungen von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung

(1) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine hauptberufliche
Tätigkeit für
1. Laufbahnen des einfachen Dienstes von einem Jahr,
2. Laufbahnen des mittleren Dienstes von zwei Jahren,
3. Laufbahnen des gehobenen Dienstes von zwei Jahren und sechs Monat en und außerdem ein mit
einer Prüfung abgeschlossener Studiengang an einer Fachhochschule oder ein gleichstehender
Studiengang,
4. Laufbahnen des höheren Dienstes von drei Jahren und sechs Monaten,
soweit in der Anlage 2 a nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die für die Laufbahnen vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen (§§ 21, 23, 26, 30)
müssen in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit und dem Studiengang nach Absatz 1 Nr. 3
geeignet sein, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln.

(3) 1. Die hauptberufliche Tätigkeit kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, innerhalb oder
außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden; sie ist für den Erwerb der
Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie
1. nach ihrer Fachrichtung der für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzung und den
fachlichen Anforderungen der Laufbahn entspricht,
2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen
Laufbahn entspricht,
3. im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich
selbständiger Berufsausübung erwiesen hat.
2. Die hauptberufliche Tätigkeit muss für
1. Laufbahnen des einfachen Dienstes nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen,
2. Laufbahnen des mittleren Dienstes nach erfolgreichem Abschluss der technischen oder
sonstigen Fachbildung,
3. Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes nach erfolgreichem Abschluss des
Studiengangs
geleistet worden sein. 3Ist für die Laufbahnen des höheren Dienstes außer der Prüfung nach § 30
Abs. 1 die Promotion vorgeschrieben, so können die für die Promotion erforderlichen Zeiten bis zu
einem Jahr und sechs Monaten auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden; dies gilt nicht,
wenn das Studium nur mit der Promotion abgeschlossen werden kann. 4. Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, sind entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Landesbeamten betragen haben.

§ 38
Besondere Vorschriften für die Probezeit

(1) An die Stelle der in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Prüfungen treten die Prüfungen, mit denen
der für die Laufbahn vorgeschriebene Studiengang an einer Hochschule abgeschlossen wird.

(2) 1. Als Laufbahnprüfungen im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 gelten
1. für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Krankenversicherung die zweite
Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung,
2. für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Unfallversicherung die zweite
Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige Angestellte bei Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung,
3. für die Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst die zweite theologische Prüfung oder das
Pfarrerexamen oder eine diesen Prüfungen gleichwertige Prüfung.
2. Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) Dienstzeiten eines Pfarrers in öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren
Verbänden als Seelsorger nach Erwerb der Laufbahnbefähigung sollen auf die Probezeit für die
Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst angerechnet werden.

(4) Die Mindestprobezeit dauert für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Fachrichtung
Krankenversicherung und des gehobenen Dienstes der Fachrichtung Unfallversicherung sowie für die
Laufbahn der Pfarrer im Justizvollzugsdienst sechs Monate.

(5) 1. Das Fachministerium kann bestimmen, dass am Ende der Probezeit eine Prüfung nach § 11
Abs. 1 Nr. 3 NBG abzulegen ist. 2. Für die Laufbahn des amtsärztlichen Dienstes ist am Ende der
Probezeit die Anerkennung der Gebietsbezeichnung „Arzt für öffentliches Gesundheitswesen“ zu
erwerben.

(6) Für die Laufbahn des höheren stenographischen Dienstes in der Landtagsverwaltung ist § 18
Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden.


T e i l I I a
Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum

§ 38 a
Anerkennung des Diploms

Ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), ist auf Antrag
des Bewerbers als Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder des gehobenen Dienstes, die der
Fachrichtung des Diploms entspricht, anzuerkennen, wenn das Diplom im Vergleich zu dem
entsprechenden deutschen Hochschulabschluss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der
hauptberuflichen Tätigkeit weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit im Sinne des Artikels 4
Abs. 1 Satz 1 Buchst. a oder b der Richtlinie 89/48/EWG aufweist.

§ 38 b
Ausgleichsmaßnahmen

(1) 1. Erfüllt der Bewerber nicht die Voraussetzungen des § 38 a, so ist die Anerkennung
1. bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl des Bewerbers von einer Eignungsprüfung (§ 38 c) oder
von einem Anpassungslehrgang (§ 38 d),
2. bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr von dem Nachweis einer zusätzlichen
Berufserfahrung
abhängig zu machen. 2. Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, so kann nur der
Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden. 3. Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur
entsprechenden deutschen Hochschulausbildung oder zum einschlägigen Vorbereitungsdienst ist eine Berufserfahrung von der doppelten Dauer der Fehlzeit, höchstens aber von vier Jahren,
nachzuweisen.
(2) Wird für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (§ 28 NBG) bei einem Vergleich mit der
geforderten hauptberuflichen Tätigkeit ein zeitliches Defizit festgestellt, so darf nur die einfache Dauer
der fehlenden Berufserfahrung verlangt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 und § 38 a ist das Diplom, das auf der Grundlage eines
rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, als Befähigung für die Laufbahn des höheren
allgemeinen Verwaltungsdienstes nur anzuerkennen, wenn der Bewerber mit Erfolg eine
Eignungsprüfung abgelegt hat.

§ 38 c
Eignungsprüfung

(1) 1. Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, mit der die Kenntnisse und Fähigkeiten, die
Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. 2. Sie muss dem Umstand
Rechnung tragen, dass der Bewerber im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine
entsprechende berufliche Qualifikation verfügt. 3. Sie kann auf der Grundlage einer
Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land auch vom jeweiligen Prüfungsamt
abgenommen werden.

(2) 1. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 2. Die
Ausführungsvorschriften des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle können einen
weiteren Prüfungsteil (Aktenvortrag, Prüfungsunterricht oder Ähnliches) vorschreiben. 3. Für die
Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 16 Abs. 5 anzuwenden.

§ 38 d
Anpassungslehrgang

(1) 1. Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderten
Ausbildung fehlenden Qualifikationsmerkmale erworben werden. 2. Er besteht aus einer
berufspraktischen Tätigkeit in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung eines
qualifizierten Berufsangehörigen. 3. Zusätzlich hat eine theoretische Unterweisung zu erfolgen. 4. Bei
Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst oder Laufbahnen nach § 25 Abs. 4 NBG soll der
Anpassungslehrgang zwei Jahre nicht überschreiten; er darf höchstens drei Jahre und in Laufbahnen
mit Vorbereitungsdienst nicht länger als dieser dauern.

(2) Die Rechte und Pflichten des Bewerbers während des Anpassungslehrgangs werden durch
Vertrag festgelegt.

§ 38 e
Bescheid

1. Die Entscheidung über den Antrag ist dem Bewerber spätestens vier Monate nach Vorlage der
vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist wird für die Zeit unterbrochen, die im Fall des
Nachforderns von Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen festgesetzt worden ist. 2. Der
Bescheid muss bei Feststellung eines Defizits die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen bezeichnen.

§ 38 f
Berufsbezeichnung

Wer die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder des gehobenen
Dienstes erhalten hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung der jeweiligen Laufbahn zu führen.


T e i l I I I
Andere Bewerber

§ 39
Andere Bewerber

(1) 1. Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im
Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. 2. Ein bestimmter Vorbildungs- und Ausbildungsgang sowie die für Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Prüfungen dürfen von ihnen
nicht gefordert werden.

(2) In Laufbahnen des höheren Dienstes sollen von der Probezeit mindestens neun Monate
außerhalb einer obersten Dienstbehörde des Bundes oder eines Landes geleistet werden.

(3) Am Ende der Probezeit ist eine Prüfung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 NBG abzulegen, sofern sie für
Laufbahnbewerber vorgeschrieben ist.

(4) 1. Die Verlängerung der Probezeit richtet sich nach § 18 Abs. 4. 2. Bei der Berechnung der
Dienstzeiten für die Verleihung eines Beförderungsamtes und für den Aufstieg gilt § 12 Abs. 3 mit der
Maßgabe, dass nur die vier Jahre übersteigende Dienstzeit zu berücksichtigen ist.


T e i l I V
Dienstliche Beurteilung und Fortbildung

§ 40
Dienstliche Beurteilung

(1) 1. Eignung und Leistung des Beamten sind mindestens alle fünf Jahre oder, wenn es die
dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen. 2. Die Beurteilung ist dem
Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen. 3. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der
Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Die obersten Dienstbehörden können Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung und bei
Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, auch von der nicht regelmäßigen Beurteilung
zulassen.

(3) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken auf allgemeine geistige Veranlagung,
Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit.

(4) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil und mit einem Vorschlag für die weitere
dienstliche Verwendung abzuschließen.

§ 41
Fortbildung

(1) Die dienstliche Fortbildung wird durch zentrale Fortbildungsmaßnahmen der obersten
Dienstbehörden oder der von ihnen bestimmten Stellen gefördert und geregelt, soweit sie nicht
besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich
außerdem selbst fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben
und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind.

(3) Die Dienstvorgesetzten sollen die Fortbildung der Beamten durch geeignete Maßnahmen
unterstützen.

(4) 1. Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich
wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. 2. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu
geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre
besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

(5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Absatzes 4 sind auch das
Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie und Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen
anzusehen.

Tobias_Schweckendiek Offline

Admin

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30.06.2005 01:54
#7 Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) Antworten

T e i l V
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 42
Ausnahmen

(1) 1. Das Innenministerium und das Finanzministerium können auf Vorschlag der obersten
Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften
zulassen:
1. Höchstalter für die Einstellung als Laufbahnbewerber:
§ 14 Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 7; eine Ausnahme gilt als zugelassen, wenn
a) der Bewerber an dem Tag, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze noch
nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung
erfolgt ist oder
b) ein früherer Beamter innerhalb eines Jahres nach seiner Entlassung wieder bei einem
niedersächsischen Dienstherrn eingestellt wird oder
c) in den Fällen des § 8 ein Beamter eines niedersächsischen Dienstherrn während der
Beurlaubung in ein neues Beamtenverhältnis berufen wird,
2. Anstellung während der Probezeit:
§ 10 Abs. 1 Satz 1,
3. Mindestdienstzeit für die Verleihung eines Beförderungsamtes:
§ 11 Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 4,
4. Mindestdienstzeit für den Aufstieg:
§ 32 a Abs. 1, § 32 b Abs. 1 Nr. 1, § 32 c Abs. 1, § 32 d Satz 1 Nr. 1, § 32 e Abs. 1, Anlage 2 b
Satz 1 Nr. 2.
2. Ausnahmen von der Vorschrift über die Anstellung während der Probezeit (Satz 1 Nr. 2) und von den Mindestdienstzeitvorschriften (Satz 1 Nrn. 3 und 4) dürfen nur zugelassen werden, wenn sich
nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Beamten nicht zu vertretenden Gründen in
einem Maß verzögert hat, das ihre Anwendung unbillig erscheinen lassen würden.

(2) Bei der Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 für die in § 39 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 NBG
bezeichneten Beamten tritt an die Stelle des Innenministeriums und des Finanzministeriums die
Landesregierung; Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

§ 43
Zuständigkeit für den Präsidenten des Landtages und
den Präsidenten des Landesrechnungshofs

Sind Laufbahnen nur beim Landtag und beim Landesrechnungshof vorhanden, so treten an die
Stelle des Fachministeriums der Präsident des Landtages oder der Präsident des
Landesrechnungshofs.

§ 44
Zuständigkeit für mittelbare Landesbeamte

(1) 1. Bei Regelungen nach § 2 Abs. 3 und § 32 Abs. 6 tritt an die Stelle der obersten
Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde. 2Im Fall des § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 ist auch
die oberste Aufsichtsbehörde zu beteiligen.
(2) 1, Die oberste Dienstbehörde kann in den Fällen des § 3 Abs. 1, des § 40 Abs. 2 und des § 42
ihre Befugnisse, sofern nicht bereits durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben, auf den höheren
Dienstvorgesetzten übertragen. 2. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 1 kann das Fachministerium im
Einvernehmen mit der obersten Aufsichtsbehörde anstelle der obersten Dienstbehörde allgemeine
Regelungen erlassen und vorsehen, dass sich Bewerber und Beamte einer Eignungsprüfung zu
unterziehen haben.

(3) Bei der Zulassung von Ausnahmen nach § 42 treten an die Stelle des Finanzministeriums die
oberste Aufsichtsbehörde und das Fachministerium.

§ 45
Versetzung von Beamten und Übernahme von früheren Beamten

(1) 1. Bei der Versetzung von Beamten und der Übernahme von früheren Beamten anderer als
niedersächsischer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft
Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen
werden. 2. § 7 Abs. 4 ist anzuwenden. 3. Bei anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 frühestens von der Vollendung des 30. Lebensjahres an. 4. Wird dem Beamten bei der Versetzung oder Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die §§ 11, 12 und 35 Abs. 4 anzuwenden.

(2) In Zweifelsfällen bestimmt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium
und dem Finanzministerium, ob bei der Versetzung oder Übernahme ein Amt übersprungen wird.

§ 46
Übergangsregelung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
und in das Beamtenverhältnis auf Probe

1. Für Heimkehrer werden die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst oder in das
Beamtenverhältnis auf Probe festgesetzten Höchstaltersgrenzen um die Zeit heraufgesetzt, die seit
dem 1. Juni 1945 bis zur Heimkehr verstrichen ist (§ 9 Abs. 2 des Heimkehrergesetzes). 2. Für
politische Häftlinge, auf die § 9 des Häftlingshilfegesetzes anzuwenden ist, werden die für die
Einstellung in den Vorbereitungsdienst oder in das Beamtenverhältnis auf Probe festgesetzten
Höchstaltersgrenzen um die Zeit des Gewahrsams heraufgesetzt.

§ 47
Übergangsregelung für den Hochschulbereich

Diese Verordnung gilt nicht für Universitätsdozenten, Hochschuldozenten, Dozenten an
künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen, wissenschaftliche Assistenten und Lektoren, die nach
§ 148 Abs. 10 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in ihrem bisherigen Beamtenverhältnis
verbleiben.
§ 48
Übergangsregelungen für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes

(1) 1. Auf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen die
Ausbildung nach § 27 Abs. 3 geregelt ist, sind mit einer Prüfung abgeschlossene Studienzeiten oder
Schulzeiten einer früheren Ingenieurakademie oder Ingenieurschule oder Höheren technischen
Lehranstalt oder Fachschule anzurechnen, wenn die Studien- oder Bildungsgänge in den
Fachhochschulbereich übergeleitet worden sind. 2. § 27 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden.

(2) Bei Laufbahnen des gehobenen Dienstes ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
(Anlage 2 a) treten die Studienzeiten oder Schulzeiten nach Absatz 1 an die Stelle des nach § 37
Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit der Anlage 2 a geforderten Fachhochschulstudiengangs oder
gleichgestellten Studiengangs.

§ 49
Übergangsregelung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes

Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes (amtstierärztlicher Dienst) besitzt
auch, wer das Befähigungszeugnis für die Einstellung als beamteter Tierarzt vor dem 1. Januar 1980
nach früheren Vorschriften erworben hat.

§ 50
Übergangsregelung für die Bewertung von Prüfungen

(1) Soweit Prüfungsleistungen für Zwischen- oder Laufbahnprüfungen oder Prüfungen nach § 11
Abs. 1 Nr. 3 NBG bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erbracht worden sind, gelten für
die Prüfung die Noten nach § 14 Abs. 6 NLVO in der bis zum 31. März 1971 geltenden Fassung.

(2) In der Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und
Juristen sowie in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, in denen vorgeschrieben ist, dass die
Laufbahnprüfung vor gemeinschaftlichen Prüfungseinrichtungen aufgrund von Vereinbarungen mit
dem Bund oder anderen Ländern abgelegt wird, können bis auf Weiteres von § 16 Abs. 5
abweichende Noten vorgesehen werden.

§ 51
Übergangsregelung für die Probezeit

Die Probezeit kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mindestens mit der Note
„vollbefriedigend“ im Sinne des § 14 Abs. 6 NLVO in der bis zum 31. März 1971 geltenden Fassung
bestanden haben, bis auf die Hälfte der regelmäßigen Probezeit gekürzt werden, wenn die praktische
Bewährung dies rechtfertigt.

§ 52
Übergangsregelung für die Verleihung von Beförderungsämtern und für den Aufstieg

(1) Bei Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch die Gesetze zu Artikel 131 des Grundgesetzes
geregelt werden und die am 8. Mai 1945 oder am Tag der späteren Amtsenthebung angestellt waren,
sind auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung für die Verleihung eines Beförderungsamtes und für den
Aufstieg sind (§ 12 Abs. 1), anzurechnen
1. die Zeit vom 8. Mai 1945 oder dem Tag der späteren Amtsenthebung bis zum 31. März 1951,
2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem 31. März 1951,
3. die nach dem 31. März 1951 im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeit, soweit die Tätigkeit nach
Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn
entsprochen hat.

(2) 1. Auf die Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 können Zeiten des Kriegsdienstes, der
Kriegsgefangenschaft und des Gewahrsams nach § 9 des Häftlingshilfegesetzes bis zu zwei Jahren
angerechnet werden. 2. Zeiten des Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft bis zum 8. Mai 1945
sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie die früher gesetzlich vorgeschriebene
Mindestarbeitsdienstzeit und Mindestwehrdienstzeit übersteigen.

§ 53
Dienstzeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden

(1) 1. Die Dienstzeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden im
Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt bei der Anwendung des § 12 Abs. 3 und 5
sowie des § 18 Abs. 2 als öffentlicher Dienst. 2. Die Mindestprobezeit kann abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 mit Zustimmung des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle auf sechs
Monate festgesetzt werden.

(2) 1. Hat ein Beamter, der als anderer Bewerber eingestellt worden ist, eine Prüfung für
Kirchenbeamte nach dem Recht einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft im Geltungsbereich
des Beamtenrechtsrahmengesetzes bestanden, so kann das Fachministerium im Benehmen mit dem
Innenministerium bestimmen, dass
1. bei der Anwendung des § 12 Abs. 3 die Prüfung als Erwerb der Laufbahnbefähigung gilt,
2. § 39 Abs. 4 Satz 2 nicht anzuwenden ist.
2. Voraussetzung ist, dass die Vor- und Ausbildung nach dem Kirchenrecht und die Vor- und
Ausbildung für die Laufbahn, in der der Beamte verwendet wird, gleichwertig sind; § 22 a NBG ist
sinngemäß anzuwenden.

§ 54
Aufhebung von Vorschriften **)

§ 55
In-Kraft-Treten.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1971 in Kraft. ***)


Anlage 1
(zu § 28)
Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnen
des gehobenen Dienstes nach § 28 NLVO

Laufbahn und Einstellungsvoraussetzungen
Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes an
wissenschaftlichen Bibliotheken -
mit Prüfung abgeschlossener Studiengang
Bibliothekswesen an der Fachhochschule
Hannover

Anlage 2 a
(zu § 36)
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

V o r b e m e r k u n g e n
1. § 2 Abs. 3 Satz 3 ist anzuwenden, wenn eine Regelung nach Spalte 1 der Anlage für mehrere
Laufbahnen gilt und bestimmt wird, welche neue Laufbahnen eingerichtet werden.
2. Hat das Fachministerium die förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder den geeigneten
Studiengang zu bestimmen, ist die Entscheidung im Benehmen mit dem Innenministerium zu
treffen.

1. Laufbahnen des einfachen Dienstes
1 2 3
Laufbahn Abweichungen von § 37
Abs. 1, 3 NLVO
1.1 Laufbahn des einfachen
Gestütsdienstes
-- fünf Jahre im öffentlichen
Gestütsdienst nach
Vollendung des sechzehnten
Lebensjahres, eine
abgeschlossene förderliche
Berufsausbildung kann nach
näherer Bestimmung des
Fachministeriums bis zu zwei
Jahren angerechnet werden.


2. Laufbahnen des mittleren Dienstes
1 2 3
Laufbahn technische oder sonstige Fachbildung,
sonstige Voraussetzungen
Abweichungen von § 37
Abs. 1, 3 NLVO

2.1 Laufbahn des
Krankenpflegedienstes
Erlaubnis zur Führung der
Berufsbezeichnung nach § 1
des Krankenpflegegesetzes in
der Fassung vom 20.
September 1965 (BGBl. I
S. 1443), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1981
(BGBl. I S. 1568)

2.2 Laufbahnen des Werkdienstes
bei den
Landeskrankenhäusern
Meisterprüfung in einem der
Fachrichtung (§ 22 Abs. 1
NBG) entsprechenden
Handwerk (§ 46 der
Handwerksordnung) oder eine
der Meisterprüfung
entsprechende Prüfung und
eine Prüfung, durch die die
Eignung für den Umgang mit
psychisch Kranken
nachgewiesen worden ist
ein Jahr

2.3 Laufbahn des mittleren
nautischen Dienstes
Befähigungszeugnis nach der
Schiffsoffiziersausbildungsverordnung
zum Kapitän auf
Kauffahrteischiffen mit der
Einschränkung „auf Schiffen
mit einer Bruttoraumzahl von
bis zu 6000 in der Mittleren
Fahrt“ mit Ausnahme der
Fischereifahrzeuge oder zum
Kapitän BK (Befugnis zum
Führen von Fischereifahrzeuge
in der kleinen
Hochseefischerei)
nach Erteilung des
Befähigungszeugnisses zum
Kapitän 1 Jahr Seefahrtzeit als
reine Fahrtzeit an Bord in der
Funktion nautischer
Schiffsoffizier oder Kapitän;
das Fachministerium kann von
der Erfordernis der
hauptberuflichen Tätigkeit auf
Seeschiffen eine Ausnahme
zulassen, höchstens jedoch
bis zur Hälfte der
vorgeschriebenen Zeit

2.4 Laufbahn des mittleren
technischen Dienstes in der
Staatlichen Wasser- und
Abfallwirtschaftsverwaltung
nach näherer Bestimmung des
Fachministeriums eine
förderliche abgeschlossene
Berufsausbildung
ein Jahr entsprechend der
Berufsausbildung, zwei Jahre
als technischer Angestellter im
öffentlichen Dienst mit
Aufgaben, die üblicherweise
von Beamten der Laufbahn
wahrgenommen werden;
Zeiten des erfolgreichen
Besuchs einer Fachschule
oder einer Ausbildung bei der
Bundeswehr oder dem
Bundesgrenzschutz können,
soweit sie für die Laufbahn
förderlich sind, bis zur Hälfte,
höchstens bis zu neun
Monaten, auf die
hauptberufliche Tätigkeit
angerechnet werden

2.5 Laufbahn des Werkdienstes
im Justizvollzug
Meisterprüfung eines Handwerks
(§ 46 der Handwerksordnung)
oder eine Meisterprüfung
in Ausbildungsberufen
der Landwirtschaft (§ 81 des
Berufsbildungsgesetzes)
ein Jahr; für Beamte des
allgemeinen Justizvollzugsdienstes,
die die Voraussetzungen
nach Spalte 2
erfüllen und in die Laufbahn
übernommen werden, dauert
die hauptberufliche Tätigkeit
sechs Monate

Tobias_Schweckendiek Offline

Admin

Beiträge: 88

30.06.2005 01:54
#8 Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) Antworten

2.6 Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes
Nach näherer Bestimmung des
Fachministeriums eine förderliche
abgeschlossene Berufsausbildung
sowie Fortbildung
und Fortbildungsprüfung zum
Gerichtsvollzieherdienst
drei Jahre; die hauptberufliche
Tätigkeit und die Fortbildung
können nach näherer
Bestimmung des Fachministeriums
ganz oder
teilweise durch die Befähigung
für die Laufbahn des
gehobenen Justizdienstes
ersetzt werden

3. Laufbahnen des gehobenen Dienstes
1 2 3
Laufbahn
Fachhochschulstudiengang oder
gleichstehender Studiengang, sonstige
Voraussetzungen
Abweichungen von § 37
Abs. 1, 3 NLVO

3.1 Laufbahn des
Weinkontrolleurs -
Weinbau

3.2 Laufbahn des gehobenen
Dienstes der Fachrichtung
Krankenversicherung in der
Landesverwaltung
nach näherer Bestimmung des
Fachministeriums ein geeigneter
Studiengang und zweite
Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige
Angestellte
bei Trägern der gesetzlichen
Krankenversicherung
ein Jahr

3.3 Laufbahn des gehobenen
Dienstes der Fachrichtung
Unfallversicherung beim
Ministerium für Frauen, Arbeit
und Soziales
nach näherer Bestimmung des
Fachministeriums ein geeigneter
Studiengang und zweite
Verwaltungsprüfung für dienstordnungsmäßige
Angestellte
bei Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung
ein Jahr

3.4 Laufbahn des gehobenen
Sozialdienstes
Sozialarbeit und/oder
Sozialpädagogik oder
Sozialwesen,
staatliche Anerkennung als
Sozialarbeiter und/oder
Sozialpädagoge
die berufspraktische Tätigkeit,
die Voraussetzung für die
staatliche Anerkennung ist, soll
auf die hauptberufliche
Tätigkeit angerechnet werden,
wenn sie im öffentlichen Dienst
oder bei öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften oder
ihren Verbänden abgeleistet
wurde; die hauptberufliche
Tätigkeit soll um sechs Monate
gekürzt werden, wenn während
der berufspraktischen Tätigkeit


mindestens sechs Monate im
Innendienst oder als
Bewährungshelfer bei Stellen
nach Halbsatz 1 abgeleistet
worden sind

3.5 Laufbahn des gehobenen
nautischen Dienstes
Befähigungszeugnis nach der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
zum Kapitän auf
Kauffahrteischiffen aller
Größen in allen Fahrtgebieten
mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
erworben als
Abschluss einer Fachhochschule
ein Jahr im Verwaltungsdienst
des Bundes, eines Landes
oder einer kommunalen
Körperschaft

3.6 Laufbahn des gehobenen
bergtechnischen Dienstes
Bergbau, Verfahrenstechnik,
Elektrotechnik,
Maschinentechnik

3.7 Laufbahn des gehobenen
Bergvermessungsdienstes
Bergvermessungswesen,
Vermessungswesen

3.8 Laufbahnen des gehobenen
geologischen Dienstes
Bauingenieurwesen, Kartografie
oder Landkartentechnik,
Physikalische Technik, Bergbau,
Chemie, Landbau/
Landwirtschaft

3.9 Laufbahn der Oberlehrer im
Justizvollzugsdienst
an die Stelle eines Fachhochschulstudiengangs
treten der
Studiengang und die Befähigung
für das Lehramt an
Grund- und Hauptschulen, an
Realschulen oder an Sonderschulen

3.10 Laufbahn des gehobenen
stenographischen Dienstes in
der Landtagsverwaltung
nach näherer Bestimmung des
Präsidenten des Landtages ein
geeigneter Studiengang und
erforderliche Fertigkeiten auf
dem Gebiet der Stenographie
die hauptberufliche Tätigkeit
dauert sechs Monate, wenn
die Befähigung für eine
andere Laufbahn des gehobenen
Dienstes mit Vorbereitungsdienst
nachgewiesen
wird und für die Laufbahn
mit Vorbereitungsdienst
und die Laufbahn
ohne Vorbereitungsdienst
(Spalte 1) derselbe Studiengang
vorgeschrieben
und der abgeleistete Vorbereitungsdienst
in der bisherigen
Laufbahn für die
Laufbahn, in die der Bewerber
eingestellt wird, förderlich
ist

4. Laufbahnen des höheren Dienstes
1 2 3
Laufbahn wissenschaftlicher Studiengang,
sonstige Voraussetzungen
Abweichungen von § 37
Abs. 1, 3 NLVO

4.1 Laufbahn der Polizeipsychologen
Psychologie

4.2 Laufbahn des höheren
statistischen Dienstes
Statistik, Wirtschaftswissenschaften,
Sozialwissenschaften,
Mathematik, Geographie,
Agrarwissenschaften, Informatik
von der hauptberuflichen
Tätigkeit sind mindestens ein
Jahr und sechs Monate bei
Dienststellen für amtliche
Statistik oder bei Dienststellen
für Statistik der
Kommunalverwaltung
Abzuleisten

4.3 Laufbahn des amtsärztlichen
Dienstes
Medizin, Promotion,
Approbation
zwei Jahre

4.4 Laufbahnen des ärztlichen
Dienstes mit Gebietsbezeichnung
– ausgenommen
amtsärztlicher Dienst
(Nummer 4.3) –
Medizin, Approbation, für die
jeweilige Laufbahn Anerkennung
der Gebietsbezeichnung
drei Jahre

4.5 – aufgehoben –

4.6 Laufbahn des ärztlichen
Gutachter- und beratenden
ärztlichen Prüfdienstes bei den
Landesversicherungsanstalten
Medizin, Approbation klinische Tätigkeit von fünf
Jahren oder eine nicht
klinische Tätigkeit von sechs
Jahren

4.7 Laufbahn des ärztlichen
Dienstes
Medizin, Approbation drei Jahre
Zu Nummern 4.3 bis 4.7:
die Tätigkeit als Arzt im
Praktikum wird auf die
hauptberufliche Tätigkeit
angerechnet

4.8 Laufbahn des zahnärztlichen
Dienstes
Zahnmedizin, Approbation drei Jahre, davon ein Jahr in
einer Zahnklinik; das
Fachministerium kann von
dem Erfordernis der Tätigkeit
in einer Zahnklinik eine
Ausnahme zulassen

4.9 Laufbahn der Psychologen im
Gesundheitsdienst
Psychologie

4.10 Laufbahn der Apotheker Pharmazie, Approbation

4.11 Laufbahn der Biologen Biologie

4.12 Laufbahn der Chemiker Chemie

4.13 Laufbahn der Lebensmittelchemiker
geeigneter Studiengang für
Lebensmittelchemiker, Prüfung
für Lebensmittelchemiker
die zusätzlich vorgeschriebene
Ausbildung nach dem Studium
wird auf die hauptberufliche
Tätigkeit angerechnet

4.14 Laufbahn der Physiker Physik

Zu Nummern 4.10 bis 4.14:
hat ein Bewerber außer dem
Studium für seine Laufbahn
ein Studium (§ 30) für eine der
in den Nummern 4.10 bis 4.14
genannten anderen Laufbahnen
mit einer Prüfung abgeschlossen,
so kann nach
näherer Bestimmung des
Fachministeriums das Studium
auf die hauptberufliche Tätigkeit
bis zu einem Jahr angerechnet
werden, wenn es für
seine Laufbahn förderlich ist

4.15 Laufbahn des höheren
Dienstes im Prüfwesen für
Baustatik
Bauingenieurwesen fünf Jahre, davon mindestens
ein Jahr als Bauleiter von
Ingenieurbauten und je ein
Jahr in der Anfertigung und
der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen

4.16 Laufbahn der Meteorologen Meteorologie

4.17 Laufbahn des höheren Sozialdienstes
Pädagogik, Psychologie,
Sozialwissenschaften, politische
Wissenschaften; das
Fachministerium kann weitere
Studiengänge, die geeignet
sind, bestimmen
für Bewerber, die die staatliche
Anerkennung als Sozialarbeiter
und/oder Sozialpädagoge
nachweisen, dauert die
hauptberufliche Tätigkeit ein
Jahr

Tobias_Schweckendiek Offline

Admin

Beiträge: 88

30.06.2005 01:55
#9 Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) Antworten

4.18 Laufbahnen des höheren
geologischen Dienstes
Geologie - Paläontologie, -
Geographie, Geoökologie,
Geophysik, Mineralogie,
Physik, Chemie, Mathematik,
Bergbauwissenschaften,
Bauingenieurwesen, Biologie,
Gartenbauwissenschaften,
Agrarwissenschaften,
Elektrotechnik.

4.19 Laufbahnen des höheren
technischen Dienstes bei der
amtlichen Materialprüfung
Bauingenieurwesen, Maschinenbau,
Architektur, Hüttenwesen,
Metallurgie, Werkstoffwissenschaften,
Steine und
Erden (Baustoffe, Glas, Keramik),
Ergänzungsstudiengang
Steine und Erden, Chemie,
Physik

4.20 Laufbahn des höheren
Dienstes bei den Handwerkskammern
Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft,
Wirtschaftswissenschaften

4.21 Laufbahn des höheren Eichdienstes
Maschinenbau, Elektrotechnik,
Physik

4.22 Laufbahnen des höheren
wissenschaftlichen Dienstes
bei den Landwirtschaftskammern
für die betreffende Laufbahn
nach näherer Bestimmung des
Fachministeriums ein geeigneter
Studiengang, Promotion;
die Promotion kann nach
näherer Bestimmung des
Fachministeriums durch die
Befähigung für eine andere
Laufbahn des höheren
Dienstes mit Vorbereitungsdienst
ersetzt werden, wenn
für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst
und die Laufbahn
ohne Vorbereitungsdienst
(Spalte 1) derselbe Studiengang
vorgeschrieben ist
hat ein Bewerber außer dem
Studium für seine Laufbahn
ein Studium (§ 30) für eine
andere Laufbahn des höheren
wissenschaftlichen Dienstes
bei den Landwirtschaftskammern
mit einer Prüfung
abgeschlossen, so kann nach
näherer Bestimmung des
Fachministeriums das Studium
auf die hauptberufliche Tätigkeit
bis zu einem Jahr
angerechnet werden, wenn es
für seine Laufbahn förderlich
ist; die hauptberufliche Tätigkeit
kann nach näherer
Bestimmung des Fachministeriums
ganz oder teilweise
durch die Befähigung für
eine andere Laufbahn des
höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst
ersetzt
werden, wenn für die Laufbahn
mit Vorbereitungsdienst und
die Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst
(Spalte 1)
derselbe Studiengang vorgeschrieben
und der abgeleistete
Vorbereitungsdienst in
der bisherigen Laufbahn für
die Laufbahn, in die der
Bewerber eingestellt wird,
förderlich ist; Entsprechendes
gilt für Ausbildungsgänge nach
§ 26 Abs. 2 NBG

4.23 Laufbahnen des höheren
Fischereiverwaltungsdienstes
Wirtschaftswissenschaften,
Biologie

4.24 Laufbahn des tierärztlichen
Dienstes – ohne Laufbahn des
höheren Veterinärdienstes
(amtstierärztlicher Dienst) –
Veterinärmedizin, Approbation

4.25 Laufbahn des höheren
wissenschaftlichen gewässerkundlichen
Dienstes in der
Staatlichen Wasser- und
Abfallwirtschaftsverwaltung
für die betreffende Laufbahn
nach näherer Bestimmung des
Fachministeriums ein geeigneter
Studiengang, Promotion;
die Promotion kann nach
näherer Bestimmung des
Fachministeriums durch die
Befähigung für eine andere
Laufbahn des höheren Dienstes
mit Vorbereitungsdienst
ersetzt werden, wenn für die
Laufbahn mit Vorbereitungsdienst
und die Laufbahn ohne
Vorbereitungsdienst (Spalte 1)
derselbe Studiengang vorgeschrieben
ist.

4.26 Laufbahn des höheren
pädagogischen Dienstes im
Justizvollzugsdienst
nach näherer Bestimmung des
Fachministeriums ein
geeigneter Studiengang

4.27 Laufbahn der Psychologen im
Justizvollzugsdienst
Psychologie

4.28 Laufbahn der Pfarrer im
Justizvollzugsdienst
Theologie – auch an kirchlichen
Hochschulen –, die
zweite theologische Prüfung
oder das Pfarrerexamen oder
eine diesen Prüfungen gleichwertige
Prüfung nach kirchenrechtlichen
Ausbildungs- und
Prüfungsvorschriften
die zusätzlich vorgeschriebene
Ausbildung nach dem Studium
wird auf die hauptberufliche
Tätigkeit angerechnet

4.29 Laufbahn des höheren
Dienstes bei der
Landeszentrale für politische
Bildung
Geschichte, Geographie,
politische Wissenschaften,
Rechtswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften,
nach
näherer Bestimmung des
Fachministeriums Lehramt an
Gymnasien und an berufsbildenden
Schulen sowie
weitere geeignete Studiengänge
die hauptberufliche Tätigkeit
kann nach näherer Bestimmung
des Fachministeriums
ganz oder teilweise durch die
Befähigung für eine andere
Laufbahn des höheren Dienstes
mit Vorbereitungsdienst
ersetzt werden, wenn für die
Laufbahn mit Vorbereitungsdienst
und die Laufbahn ohne
Vorbereitungsdienst (Spalte 1)
derselbe Studiengang vorgeschrieben
und der abgeleistete
Vorbereitungsdienst in
der bisherigen Laufbahn für
die Laufbahn, in die der
Bewerber eingestellt wird,
förderlich ist; Entsprechendes
gilt für Ausbildungsgänge nach
§ 26 Abs. 2 NBG

4.30 Laufbahn des höheren
Dienstes für Kernenergie und
Strahlenschutz bei der atomrechtlichen
Genehmigungs-,
Aufsichts- und Planfeststellungsbehörde
Maschinenbau, Elektrotechnik,
besondere Fachkenntnisse auf
dem Gebiet der Kerntechnik

4.31 Laufbahnen des höheren
wissenschaftlichen Dienstes
an Forschungsinstituten und
Museen sowie in der Denkmal-,
Kunst- und Kulturpflege
nach näherer Bestimmung des
Fachministeriums für die
betreffende Laufbahn ein
geeigneter Studiengang,
Promotion; ein Studiengang
kann abweichend von § 30
Abs. 2 mit der Promotion abgeschlossen
werden; die Promotion
(Halbsatz 1) kann nach
näherer Bestimmung des
Fachministeriums durch die
Befähigung für eine andere
Laufbahn des höheren Dienstes
mit Vorbereitungsdienst
ersetzt werden, wenn für die
Laufbahn mit Vorbereitungsdienst
und die Laufbahn ohne
Vorbereitungsdienst (Spalte 1)
derselbe Studiengang vorgeschrieben ist;
von der Promotion
(Halbsatz 1) kann in
besonderen Fällen mit Zustimmung
des Fachministeriums
abgesehen werden
die
hauptberufliche Tätigkeit
kann nach näherer Bestimmung
des Fachministeriums
ganz oder teilweise durch die
Befähigung für eine andere
Laufbahn des höheren Dienstes
mit Vorbereitungsdienst
ersetzt werden, wenn für die
Laufbahn mit Vorbereitungsdienst
und die Laufbahn ohne
Vorbereitungsdienst (Spalte 1)
derselbe Studiengang vorgeschrieben
und der abgeleistete
Vorbereitungsdienst in der
bisherigen Laufbahn für die
Laufbahn, in die der Bewerber
eingestellt wird, förderlich ist;
Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge
nach § 26 Abs. 2 NBG; das Fachministerium
kann allgemeine oder im
Einzelfall zulassen, dass
Zeiten eines wissenschaftlichen
Volontärverhältnisses,
die nach Abschluss des
vorgeschriebenen Studiengangs
abgeleistet worden
sind, bis zu zwei Jahren auf
die hauptberufliche Tätigkeit
angerechnet werden, wenn die
Tätigkeit während des Volontariats
nach Bedeutung und
Schwierigkeit den Anforderungen
der betreffenden Laufbahn
entspricht.

4.32 Laufbahn des höheren
stenographischen Dienstes in
der Landtagsverwaltung
nach näherer Bestimmung des
Präsidenten des Landtages ein
geeigneter Studiengang und
erforderliche Fertigkeiten auf
dem Gebiet der Stenographie
die hauptberufliche Tätigkeit
dauert sechs Monate, wenn
die Befähigung für eine andere
Laufbahn des höheren Dienstes
mit Vorbereitungsdienst
nachgewiesen wird und für die
Laufbahn mit Vorbereitungsdienst
und die Laufbahn ohne
Vorbereitungsdienst (Spalte 1)
derselbe Studiengang vorgeschrieben
und der abgeleistete
Vorbereitungsdienst in der
bisherigen Laufbahn für die
Laufbahn, in die der Bewerber
eingestellt wird, förderlich ist;
Entsprechendes gilt für Ausbildungsgänge
nach § 26
Abs. 2 NBG

4.33 Laufbahn des höheren
Dienstes in der Informations- und
Kommunikationstechnik
Informatik, Mathematik, Physik,
Elektrotechnik, Nachrichtentechnik,
Statistik, Wirtschaftswissenschaften
(mit Vertiefung
in Informatik)
hauptberufliche Tätigkeit mit
Leitungs-, Koordinierungs- oder
Entwicklungsaufgaben in
der Informations- und Kommunikationstechnik

Anlage 2 b
(zu § 36)
Besondere Vorschriften für den Aufstieg ohne Prüfung in die Laufbahn des höheren
pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst

Oberlehrer im Justizvollzugsdienst können mit Zustimmung des Fachministeriums zur Laufbahn
des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie
1. geeignet sind,
2. sich in einer Dienstzeit von sechs Jahren - davon drei Jahre im Justizvollzugsdienst - bewährt
und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Einführungszeit dauert 15 Monate. § 32 Abs. 4 und 7 sowie § 32 c Abs. 3 sind anzuwenden. § 14
Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.

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