Beamter
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Ein Beamter (weibliche Form Beamtin) ist ein vom Staat oder einem sonstigen Träger der öffentlichen Verwaltung (dem Dienstherrn) in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis beschäftigter Mitarbeiter. Er bekleidet ein öffentliches Amt ("Amtsträger"). Dieses besondere rechtliche Verhältnis - auch als Beamtenstatus bezeichnet - ist (in Deutschland) in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder geregelt. Das Dienstverhältnis wird durch Ernennung (Urkunde) begründet, nicht wie bei Angestellten oder Arbeitern durch Arbeitsvertrag. Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde ist der Bewerber Beamter. Er empfängt danach Dienstbezüge (Besoldung). Der Einsatz des Beamten für die Wahrnehmung von Aufgaben wird als "Verwendung" bezeichnet.
Der Beamtenstatus soll sicherstellen, dass die Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden funktionsfähig bleiben und beispielsweise nicht durch Streiks "lahmgelegt" werden können. Hauptaufgabe der Beamten ist die unparteiische Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, die zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt werden sollen. Beamte führen eine (geschützte) Amtsbezeichnung (z.B. Brandmeister, Legationsrat, Polizeikommissar, Zollinspektor, Ministerialdirigent, Justizwachtmeister, Regierungsamtmann) und eine Funktionsbezeichnung (z.B. Sachbearbeiter, Behördenleiter, Standesbeamter, Fischereiaufseher, Lehrer, Rechtspfleger).
Inhaltsverzeichnis
1 Beamtenrecht (Deutschland)
1.1 Rechte der Beamten (Deutschland)
1.2 Pflichten des Beamten
2 Ausbildung, Laufbahnprinzip und Dienstverhältnisse der Beamten
Beamtenrecht (Deutschland)
Rechte der Beamten (Deutschland)
Die deutschen Beamten haben eine besondere Dienst- und Treuepflicht dem Dienstherrn gegenüber. Dafür ist der Dienstherr seinen Beamten gegenüber zu besonderer Fürsorge verpflichtet, u.a. zu einer dem Amt angemessenen Alimentation (Besoldung) und Unterstützung im Krankheitsfall (Beihilfe).
Da die Regelungen zur Besoldung und Arbeitszeit nicht durch einen Tarifvertrag, sondern durch Gesetz (Bundes- oder Landesbesoldungsgesetz Bundesbesoldungsgesetz (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbesg/htmltree.html)) festgelegt werden, können diese auch einseitig durch den Gesetzgeber verändert werden, wie z.B.:
Kürzung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes in Hessen im Jahr 2003 und in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein im Jahr 2004
Verlängerung der Wochenarbeitszeit:
40-Stunden-Woche für Beamte in Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein
41-Stunden-Woche für Beamte in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg
42-Stunden-Woche für Beamte in Bayern und Hessen,
wodurch die Arbeitszeit im Jahr 2004 z.T historische Höchststände erreicht hat (z.B. Lehrerarbeitszeit in Hessen 2004). Die Arbeitszeit von Beamten in Ostdeutschland liegt schon immer bei 40 Stunden pro Woche.
Die Höhe der Besoldung richtet sich nach der Bundesbesoldungsordnung, die in verschiedene Gruppen ("Besoldungsgruppen" - BesGr) aufgeteilt ist:
A: sonstige Beamte; BesGr A 2 bis A 16,
B: Leitende Beamte; BesGr B 1 bis B 11,
C: Hochschulpersonal (ab wiss. Assistent); BesGr C 1 bis C 4;
R: Richter/Staatsanwälte; BesGr R 1 bis R 10;
W: Juniorprofessur/neue Professorenvergütung; BesGr W 1 bis W 3 (jeweils Ost/West).
Problematisch kann die Höhe der Besoldung insbesondere für Beamte unterer Besoldungsgruppen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist sogar eine Bezahlung, die lediglich 15 % über den Leistungen für Sozialhilfeempfänger liegt, noch als angemessen zu beurteilen.
Der Dienstherr übernimmt in der Regel die Hälfte der dem Beamten entstehenden Krankheitskosten (sog. Beihilfe), für die restlichen Kosten muss der Beamte, etwa durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung, selbst vorsorgen. In vielen Bundesländern werden die Krankheitskosten bestimmter Gruppen von Beamten (z.B. bei den Polizeien und den Feuerwehren) vollständig vom Dienstherrn getragen (freie Heilfürsorge).
Beamte haben das Recht, ihre Amts- und Dienstbezeichnung auch in der Öffentlichkeit zu führen, sowie ggfs. eine Uniform bzw. Dienstbekleidung zu tragen.
Pflichten des Beamten
Beamte müssen nach Recht und Gesetz handeln (Gesetzestreue). Weisungen Vorgesetzter sind grundsätzlich zu befolgen (Gehorsamspflicht). Allerdings gibt es das Recht und die Pflicht zur Remonstration. Zu Beginn ihrer Karriere müssen Beamte einen Diensteid ablegen. Verstöße gegen Beamtenpflichten werden in Disziplinarverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geahndet.
Manche Bürger- und Arbeitnehmerrechte sind eingeschränkt (z. B. kein Streikrecht, kein Tarifrecht). Sogar das grundgesetzliche Recht auf freie Meinungsäußerung ist für Beamte eingeschränkt (z. B. politische Betätigung). Ferner bestehen Verhaltenspflichten auch außerhalb des Dienstes, um das Ansehen des Beamtentums nicht zu gefährden.
Beamte sind verpflichtet, sich jederzeit über ihr Arbeitsgebiet zu informieren (Informationspflicht).
Die Beratungspflicht des Vorgesetzen ist ein weiterer Bestandteil der Beamtenpflichten.
Ausbildung, Laufbahnprinzip und Dienstverhältnisse der Beamten
Deutsche Beamte werden nach einem Vorbereitungsdienst als Beamte auf Widerruf und bestandener Laufbahnprüfung sowie Absolvierung einer Probezeit auf Lebenszeit ernannt, wenn sie mindestens das 27. Lebensjahr vollendet haben. Ein Beamter kann nicht kündigen, da kein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht. Er kann jedoch seine Entlassung beantragen.
Daneben gibt es aber auch Beamte auf Zeit, zum Beispiel bei befristeten Tätigkeiten an Universitäten. Auch politische Beamte wie Staatssekretäre, Bürgermeister, Beigeordnete und Polizeipräsidenten sind Beamte auf Zeit; es gibt jedoch auch auf Lebenszeit beamtete Staatssekretäre.
Es gibt in Deutschland innerhalb der Besoldungsordnung A verschiedene Laufbahngruppen:
Einfacher Dienst - Besoldungsgruppe A 2 bis A 5 - (im Regelfall muss ein Hauptschulabschluss vorliegen)
Mittlerer Dienst - Besoldungsgruppe A 5 bis A 9 - (im Regelfall wird Mittlere Reife, z. B. Realschulabschluss, gefordert)
Gehobener Dienst - Besoldungsgruppe A 9 bis A 13 - (im Regelfall ist ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium Voraussetzung)
Höherer Dienst - Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 - (im Regelfall ist ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium Voraussetzung)
Die Dienstbezeichnungen der Beamten in der Besoldungsordnung A lauten:
A 2 Aufseher, Amtsgehilfe, Oberbetriebsgehilfe, Schaffner,Wachtmeister
A 3 Hauptamtsgehilfe,Hautbetriebsgehilfe,Oberaufseher, Oberschaffner, Oberwachtmeister, Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter
A 4 Amtsmeister, Betriebsmeister, Hauptaufseher, Hauptschaffner, Hauptwachtmeister, Oberwart, Triebwagenführer, Obergefreiter, Hauptgefreiter
A 5 Betriebsassistent, Erster Hauptwachtmeister, Hauptwart, Justizvollstreckungsassistent, Kriminaloberwachtmeister, Kriminalwachtmeister, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister, Obertriebwagenführer, Polizeioberwachtmeister, Polizeiwachtmeister, Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett
A 6 Betriebsassistent, Erster Hauptwachtmeister, Hauptwart, Justizvollstreckungssekretär, Lokomotivführer, Oberamtsmeister, Oberbetriebsmeister, Obertriebwagenführer, Sekretär, Werkmeister, Stabsunteroffizier, Obermaat
A 7 Brandmeister, Justizvollstreckungsobersekretär, Krankenpfleger, Krankenschwester, Kriminalmeister, Oberlokomotivführer, Obersekretär, Oberwerkmeister, Polizeimeister, Stationspfleger, Stationsschwester, Stabsunteroffizier, Obermaat, Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann
A 8 Abteilungspfleger, Abteilungsschwester, Gerichtsvollzieher, Hauptlokomotivführer, Hauptsekretär, Hauptwerkmeister, Justizvollstreckungshauptsekretär, Kriminalobermeister, Oberbrandmeister, Polizeiobermeister, Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See
A 9 Amtsinspektor, Betriebsinspektor, Hauptbrandmeister, Inspektor, Kapitän, Konsulatssekretär, Kriminalhauptmeister, Kriminalkommissar, Obergerichtsvollzieher, Oberin, Oberpfleger, Oberschwester, Pflegevorsteher, Polizeihauptmeister, Polizeikommissar, Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See
A 10 Konsulatssekretär Erster Klasse, Kriminaloberkommissar, Oberinspektor, Polizeioberkommissar, Seekapitän, Oberleutnant, Oberleutnant zur See
A 11 Amtmann, Kanzler (im Auswärtigen Dienst), Kriminalhauptkommissar, Polizeihauptkommissar, Seeoberkapitän, Fachlehrer, Hauptmann, Kapitänleutnant,
A 12 Amtsanwalt, Amtsrat, Kanzler Erster Klasse, Kriminalhauptkommissar, Polizeihauptkommissar, Rechnungsrat, Seehauptkapitän, Fachlehrer, Konrektor, Lehrer, Zweiter Konrektor, Hauptmann, Kapitänleutnant
A 13 Akademischer Rat, Arzt,Erster Kriminalhauptkommissar, Erster Polizeihauptkommissar, Kanzler Erster Klasse, Konservator, Konsul, Kustos, Landesanwalt, Legationsrat, Oberamtsanwalt, Oberamtsrat, Oberrechnungsrat, Pfarrer, Rat, Seehauptkapitän, Fachschuloberlehrer, Hauptlehrer, Konrektor, Lehrer, Realschullehrer, Studienrat, Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär
A 14 Akademischer Oberrat, Chefarzt, Konsul Erster Klasse, Landesanwalt, Legationsrat Erster Klasse, Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Oberarzt, Oberkonservator, Oberkustos, Oberrat, Pfarrer, Fachschuldirektor, Fachschuloberlehrer, Konrektor, Oberstudienrat, Realschulkonrektor, Realschulrektor, Regierungsschulrat, Rektor, Schulrat, Zweiter Konrektor, Zweiter Realschulkonrektor, Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär
A 15 Akademischer Direktor, Botschafter, Botschaftsrat, Bundesbankdirektor, Chefarzt, Dekan, Direktor, Generalkonsul, Gesandter, Hauptkonservator, Hauptkustos, Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Museumsdirektor und Professor, Oberarzt, Oberlandesanwalt, Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Vortragender Legationsrat, Direktor einer Fachschule, Realschulrektor, Regierungsschuldirektor, Schulamtsdirektor, Studiendirektor, Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär
A 16 Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident, Botschafter, Botschaftsrat Erster Klasse, Bundesbankdirektor, Chefarzt, Dekan, Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle, Finanzpräsident, Generalkonsul, Gesandter, Landeskonservator, Leitender Akademischer Direktor, Ministerialrat, Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, Museumsdirektor und Professor, Oberlandesanwalt, Senatsrat, Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit, Vortragender Legationsrat Erster Klasse, Kanzler einer Universität der Bundeswehr, Leitender Regierungsschuldirektor, Leitender Schulamtsdirektor, Oberstudiendirektor, Oberst, Kapitän zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstveterinär
Die jeweils letzte Stufe der Dienstgruppen (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) ist die jeweilige Anfangsstufe der nächsthöheren Dienstgruppe (z.B. A 5 einfacher und A 5 mittlerer Dienst, ebenso A 9 und A 12). Die Ausbildung für den einfachen und mittleren Dienst findet meist an Ausbildungsstätten, Studieninstituten oder ähnlichen verwaltungsinternen Einrichtungen statt. Im gehobenen Dienst ist eine Ausbildung an einer Fachhochschule die Regel. Zwischen der theoretischen Ausbildung an der Fachhochschule finden praktische Ausbildungsabschnitte in der jeweiligen Einstellungsbehörde statt. Im höheren Dienst nehmen die Neuzugänge an speziellen Lehrgängen teil.