Angestellter
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Ein Angestellter ist ein Arbeitnehmer, der nach bestimmten Kriterien von einem Arbeiter unterschieden wird. Die Kriterien sind dabei nicht eindeutig festgelegt und unterscheiden sich je nach Anwendungsfall leicht.
Die Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten beruht auf einer gewachsenen Tradition, nach heutigem Recht sind beide innerhalb des selben Arbeitsvertragsrechts, das nicht zwischen Angestellten und Arbeitern unterscheidet, an ihren Arbeitgeber gebunden.
Im allgemeinen wird zur Definition von Angestellten herangezogen, dass diese nicht beamtet sind, nicht maßgebliche Miteigentümer des sie beschäftigenden Unternehmens sind, und ein Gehalt beziehen (im Gegensatz zu Arbeitern, die Lohn erhalten). Weiterhin wird eine überwiegend büro- beziehungsweise verwaltungsmäßige, höhere technische, überwiegend leitende oder sonstwie gehobene Tätigkeit als typische Domäne von Angestellten betrachtet.
Nicht als Abgrenzungskriterium gilt in der Regel das Rentenversicherungsverhältnis. Zwar sind Angestellte typischerweise bei der BFA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Arbeiter bei der LVA (Landesversicherungsanstalt), rentenversichert. Allerdings werden Meister in der Regel bereits als Angestellte eingestuft, auch wenn sie bei der LVA versichert bleiben.
Arten von Angestellten
normale Angestellte.
Übertarifliche (ÜT) Angestellte. Ein Angestellter, der in einem Betrieb beschäftigt ist, in welcher es einen Tarifvertrag gibt und mehr Gehalt erhält, als er nach seiner Tarifgruppe erhalten müßte.
Außertarifliche (AT) Angestellte. Ein Angestellten, der in einem Betrieb beschäftigt ist, in welcher ein Tarifvertrag gilt, und deren eingesetzte Qualifikation und Bezahlung über der höchsten Tarifgruppe des Tarifvertrages liegt.
Leitende Angestellte sind Angestellte, die wesentliche Arbeitgeberbefugnisse besitzen. Dazu gehört z. B. Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder eine umfassende Prokura. Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Tarifvertrag (vgl. § 5 Abs. 3 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__5.html) BetrVG).