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 Fachbegriffe
Tobias_Schweckendiek Offline

Admin

Beiträge: 88

26.06.2005 15:01
Behörde Antworten

Behörde
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 des deutschen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)). Behörden führen zumeist eine eigene Heraldik, die auch im Dienstsiegel visualisiert wird. Behörden des Bundes führen den Bundesadler, Behörden des Landes das jeweilige Landeswappen und Gemeindebehörden die Gemeindeinsignien.

Umgangssprachlich wird unter einer Behörde auch eine Institution verstanden, die streng nach Vorschriften arbeitet. Die Abgrenzung einer Behörde zu einer Nicht-Behörde kann dann schwierig werden, wenn die öffentliche Hand wirtschaftliche Aufgaben übernimmt, der Charakter als öffentliche Verwaltung also fraglich ist (Beispiel: Städtisches Theater). Dann ist die Frage, ob es sich um eine Behörde handelt, häufig eine der Rechtsstellung der Institution, in der öffentlichen Wahrnehmung auch eine Frage des Verhaltens der Mitarbeiter.

Eine Behörde kann auch eine Zusammenfassung mehrerer öffentlicher Verwaltungseinheiten sein. In Hamburg sind z. B. Bezeichnungen wie "Behörde für Inneres" üblich, die dem Ministerium für Inneres in anderen Ländern entspricht.

Inhaltsverzeichnis
1 Behördenstruktur

1.1 Bundes- und Landesbehörden
1.2 Kommunalbehörden
1.3 Sonstige Behörden


2 Verwaltungsvorgänge

1. Behördenstruktur
Bundes- und Landesbehörden haben eine sehr ähnliche Struktur. Sie unterscheidet sich - insbesondere in den Bezeichnungen - deutlich von kommunalen Behörden. Deshalb werden diese getrennt dargestellt.

Generell gilt, dass die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die wesentlichen Arbeitsabläufe durch Gesetz, Verordnung, Erlass, Satzung, Geschäftsordnung oder anderweitig eindeutig und nachvollziehbar festgelegt sind. Neben den in Gesetzen und Verordnungen niedergelegten und damit einklagbaren Rechten der Bürger unterliegen die Behördenentscheidungen grundsätzlich einer rechtlichen Überprüfung (Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die internen Abläufe sind hingegen nicht einklagbar, unterliegen aber der Dienstaufsicht und können ggf. mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde belegt werden. Eine Klagbarkeit kann sich aus inneren Abläufen jedoch ergeben, wenn es dadurch zu einer "Selbstbindung" der Verwaltung kommt, ein Abweichen von einer Verwaltungspraxis demnach den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Ab. 1 GG verletzten würde.


Wegen der föderalen Struktur gibt es praktisch zu allem irgendwo auch Ausnahmen. Die folgenden Texte stellen daher den üblichen Fall dar. Im Einzelfall kann es Abweichungen geben.


1.1 Bundes- und Landesbehörden
Die tragenden Einheiten der Bundes- und Landesverwaltung sind die Referate. Aus organisatorischen Gründen können mehrere Referate zu Abteilungen (ggf. auch Unterabteilungen) zusammengefasst werden. Beim Bund und in den meisten Ländern werden mehrere Abteilungen zu Ministerien zusammengefasst.

Die Bundes- und Landesbehörden führen die Gesetze des Bundes bzw. ihres Landes aus. (Siehe jedoch auch: Auftragsverwaltung). Da die Länder die eigentlich konstituierenden Elemente der Bundesrepublik Deutschland sind, handeln diese selbständig im Rahmen ihrer Bundes- und Landesverwaltung nur unter der Aufsicht ihrer Regierung und diese des jeweiligen Parlaments sowie unter der Überprüfung durch Gerichte.

Bei im allgemeinen großen Verwaltungen heißen die einzelnen Behörden oft Amt, z. B. Finanzamt oder Forstamt.


1.2 Kommunalbehörden
Die tragenden Organisationseinheiten der Kommunalverwaltungen heißen Ämter. Mehrere Ämter werden in Dezernaten oder Referaten zusammengefasst. In der Kommunalverwaltung ist eine Abteilung eine Untergliederung eines Amtes. Ein Abteilungsleiter einer Kommunalbehörde entspricht so eher einem Gruppenleiter der freien Wirtschaft, also einer Führungskraft mit sehr eingeschränkter Kompetenz. Im Gegensatz dazu ist der Abteilungsleiter einer Bundesbehörde (siehe weiter oben) eine sehr mächtige Persönlichkeit, die in der freien Wirtschaft eher einem Direktor entspricht. Bei größeren Abteilungen der Kommunalbehörden werden Funktionsgruppen gebildet. Diesen steht ein Gruppenleiter vor. Je nach Zuschnitt und Größe der Behörde werden Abteilungen und Funktionsgruppen heute vielfach auch als "Team" bezeichnet.

Kommunen werden bei ihrer Tätigkeit von der Kommunalaufsicht überwacht. Kommunalaufsichtsbehörden sind die Regierungspräsidenten. Dies bedeutet, dass Entscheidungen von Kommunalbehörden grundsätzlich auch von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden können, in vielen Fällen wird deren vorhergehende Genehmigung erfordert. Die Kommunalaufsicht ist hierarchisch geordnet und liegt für kleinere Gemeinden üblicherweise beim (Land-)Kreis, für diese häufig bei der Bezirksregierung. Höchste Instanz der Kommunalaufsicht ist üblicherweise der Innenminister des Landes.

1.3 Sonstige Behörden

2.Verwaltungsvorgänge
Verwaltungsvorgänge haben im allgemeinen sehr strenge Bezeichnungen. So gibt es für Schriftstücke folgende festgelegten Bezeichnungen:

Ein (Rund-)Erlass ist ein Schriftstück aus der Ministerialverwaltungen an nachgeordnete Behörden, z.B. ein Erlass des Kultusministeriums über Regeln an Schulen.

Eine Verfügung ist ein Schriftstück aus einer außerhalb des Ministeriums liegenden an nachgeordnete Behörden oder auch an Bürger, z.B. eine Polizeiverfügung des regionalen Polizeipräsidenten.

Ein Bericht ist grundsätzlich ein Schriftstück von unten nach oben. Ein Brief eines subalternen Behördenmitarbeiters an seinen Chef oder gar an den Minister ist also auch dann ein "Bericht", wenn er nicht angefordert war, sondern eine Eigeninitiative des Beamten ist.

Ein Schreiben ist alles andere, zum Beispiel Briefe an Bürger oder an andere Behörden.
Beispiel: Nach einem Einbruch ins Finanzamt schreibt der Polizeirevierleiter einen Bericht an den Polizeipräsidenten, er richtet ein Schreiben an das Finanzamt und eine Verfügung an seine ihm untergebenen Polizeibeamten.

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