Amt(Beamtenrecht)
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Im deutschen Beamtenrecht hat der Begriff des Amtes unterschiedliche Bedeutungen.
Das Amt im statusrechtlichen Sinn wird dem Beamten mit der Ernennung übertragen. Es bezeichnet die abstrakte Dienststellung und definierrt die besoldungsrechtliche Stellung. Dies entspricht dem Dienstgrad bei Soldaten. Die Ämter werden im Bundesbesoldungsgesetz festgelegt. Die Verleihung eines anderen Amtes im statusrechtlichen Sinn mit höherem Endgrundgehalt und mit einer anderen Amtsbezeichnung ist eine Beförderung.
Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn wird dem Beamten mit der Zuweisung zu einer bestimmten Behörde übertragen. Es ändert sich daher bei der Versetzung zu einer anderen Behörde. Bei der bloßen Umsetzung innerhalb einer Behörde ändert sich das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn allerdings nicht. Ebensowenig ändert es sich bei einer Abordnung.
Das Amt im konkret-funktionellen Sinn bezeichent die Übertragung eines bestimmten geschäftsplanmäßigen Aufgabenbereichs (Amtsstelle/Dienstposten). Die Übetragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinn, also die Zuweisung eines anderen geschäftsplanmäßigen Aufgabenbereichs innerhalb einer Behörde, nennt man Umsetzung. Die Änderung des Amtes im konkret-funktionellen Sinn ist eine innerdienstliche Weisung, die das Grundverhältnis des Beamten nicht berührt, so dass er nur in Ausnahmefällen dagegen vorgehen kann.
Parallel zu den Ämtern im konkret-funktionellen Sinn, werden in den Behörden Planstellen geschaffen.