Allgemeines Verwaltungsrecht
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Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die grundlegenden Rechtsinstitute und Verfahrensweisen, die dem Grunde nach in jedem Verwaltungsverfahren - unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet - anzutreffen sind und benötigt werden können.
Im einzelnen betrifft das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht
1. die Handlungsformen der Verwaltung, namentlich
den Verwaltungsakt,
den Verwaltungsrealakt,
die Rechtsverordnung,
die Satzung,
den öffentlich-rechtlichen Vertrag,
2. das Verfahren für das Zustandekommen von Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsverfahren), insbesondere
den Ablauf des allgemeinen Verwaltungsverfahrens, vor allem die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten,
die besonderen Verfahrensarten, nämlich
das Planfeststellungsverfahren,
das förmliche Verwaltungsverfahren
3. die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen (Verwaltungsvollstreckung), insbesondere
das Zwangsgeld,
die Ersatzvornahme,
den unmittelbaren Zwang
4. die Organisation der Verwaltung
Das allgemeine Verwaltungsrecht ist kodifiziert für die Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden im (Bundes-) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und für die Verwaltungstätigkeit der Landesbehörden in den entsprechenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, die allerdings mit dem Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz weitgehend inhaltsgleich sind. Für einzelne Aspekte des allgemeinen Verwaltungsrechts sind daneben Spezialgesetze einschlägig, so etwa die Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder für die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen.