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Tobias_Schweckendiek Offline

Admin

Beiträge: 88

20.07.2005 13:01
Geschichte des Beamtentums Antworten

Geschichte des Beamtentums
Quelle: Wikipedia.de, Welt am Sonntag

Geschichte des Beamtentums

Die Ursprünge des Beamtentums liegen im alten Ägypten. Auch in den orientalischen Staaten der Antike und im Römischen Reich gab es bereits Beamte. Im Gegenzug für ihre unbedingte Treue übernahm ihr Dienstherr die Verpflichtung, sie lebenslang angemessen zu unterhalten. Ein wesentliches Merkmal auch des modernen Beamtentums wurde damit bereits im 3. Jahrtausend v. Chr. entwickelt. Als ein weiteres prägendes Merkmal ist die hierarchische Ordnung des Beamtenstums zu nennen, die sich bis heute weitgehend erhalten hat. Die frühen Beamten waren zudem einem absoluten Herrscher verpflichtet. Nur in Griechenland war bereits die heute verbreitete Verpflichtung der Beamten auf Staat und Gesetz bekannt.

Vorläufer der heutigen Beamten waren die Fürstendiener im Europa des ausgehenden Mittelalters. Friedrich II. verfügte 1231 eine Neuordnung des Beamtentums. Damit wurde erstmals ein Staat auf eine rein weltliche Verwaltung gestützt, deren Beamte bei guter Besoldung einer umfassenden Kontrolle und besonderen Gehorsamspflichten unterworfen waren.

Erst seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts ist das europäische Beamtentum dem Staat und dem Gesetz verpflichtet. Wesentlich für die Entstehung des modernen Beamtentums waren die Auswirkungen der Französischen Revolution.

In Deutschland regelte das "Preußische Allgemeine Landrecht" von 1794 erstmals das Dienstverhältnis von Staatsbediensteten. Den Beamten nach heutigem Verständnis schuf 1805 Bayern mit der "Hauptdienstpragmatik über die Dienstverhältnisse der Staatsdiener". Man orientierte sich dabei stark an dem französischen Vorbild. Da der Staat seine Tätigkeit stark ausweitete, auch die Kontrolle über das Eisenbahn- und Postwesen ausdehnte, wuchs im 19. Jahrhundert die Zahl der Beamten gewaltig an. Nach der Reichgründung 1871 bis 1910 verdreifachte sich ihre Zahl auf anderthalb Millionen. Der Kaiser schuf sich damit auch einen Machtapparat, der dem demokratisch gewählten Parlament trotzte. Die Loyalität hielt auch über den Krieg, was die Integration der Beamten in die Weimarer Republik erschwerte.

Anfang des 20. Jahrhunderts und auch in der Weimarer Republik hatte das deutsche Beamtentum überwiegend eine konservative Grundhaltung. Im Dritten Reich wirkte die Staatstreue der meisten Beamten regimeerhaltend, da auch Menschenrechtsverletzungen und andere verbrecherische Maßnahmen von einer Vielzahl an sog. Schreibtischtätern mit getragen oder zumindest geduldet wurden. Prof. Robert D' Harcourt, der diese Vorgänge im Auftrage der Alliierten untersuchte, stellte dazu fest: "Das deutsche Beamtentum arbeitet mit beneidenswerter Effizienz, allerdings im Unrecht genauso wie im Recht. Es hat nichts anderes gelernt, als sich einfach einem Räderwerk gleich zu drehen."

Nach 1945 war das Beamtentum unter alliierter Kontrolle zunächst abgeschafft. Ein großer Teil der zunächst entlassenen Beamten, die bereits während der Zeit des Nationalsozialismus Dienst taten, wurde - wie in vielen anderen Berufszweigen - wieder eingestellt, da man ansonsten den Personalbedarf nicht decken konnte.

Das Berufsbeamtentum wurde in der Bundesrepublik per Gesetz im Juli 1950 wieder eingeführt.In Art. 33 Abs. 4 und 5 Grundgesetz ist seitdem festgelegt, dass die "Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ... als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes ... zu übertragen (ist), die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln."

Artikel 33
[Staatsbürgerliche Gleichstellung aller Deutschen; öffentlicher Dienst; Berufsbeamtentum]
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.


In den 1990er Jahren wurden viele Beamtenstellen mit Angestellten statt Beamten besetzt. Dies galt vor allem für die privatisierte Bundesanstalt für Flugsicherung, die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn.

In der DDR wurde das Beamtentum nicht eingeführt. Auch in den heutigen neuen Bundesländern ist der Anteil der Beamten weitaus geringer, als im Bereich der alten Bundesrepublik.

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